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2. Ka­pi­tel: Was ist ein Ver­ein im Sinne des BGB?

F. Wie en­det der Ver­ein?

Ein rechts­fä­hi­ger Ver­ein kann auf zwei ver­schie­dene Ar­ten en­den:

  • Ei­ner­seits kann der Ver­ein aus ver­schie­de­nen Grün­den auf­ge­löst wer­den. Wie bei al­len Ge­sell­schaf­ten führt die Auf­lö­sung nicht so­fort zum Ende des Ver­eins. Viel­mehr ist ein Li­qui­da­tionsver­fah­ren durch­zu­füh­ren. Erst mit Ab­schluss der Li­qui­da­tion ist der Ver­ein be­en­det.

  • Von der Auf­lö­sung zu un­ter­schei­den ist der Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit. Wie bei der Auf­lö­sung en­det auch mit dem Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit im­mer die Exis­tenz der ju­ris­ti­schen Per­son. Je­doch führt er grund­sätz­lich zur Fort­füh­rung als nicht­rechts­fä­hi­ger Ver­ein, so­fern die Sat­zung nicht die Auf­lö­sung an­ord­net. Au­ßer­dem kön­nen die Ge­sell­schaf­ter auch zu die­sem An­lass die Auf­lö­sung be­schlie­ßen (§ 41 BGB). Schließ­lich kann die Rechts­fä­hig­keit eine un­ge­schrie­bene Ge­schäfts­grund­lage der Sat­zung sein, de­ren Weg­fall zur Li­qui­da­tion führt (so­weit eine Ver­trags­an­pas­sung aus­schei­det § 313 BGB). Sind sol­che Re­ge­lun­gen je­doch nicht fest­stell­bar, be­steht der Ver­ein dann als nicht­rechts­fä­hi­ger Ver­ein fort.
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