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III. Wie haf­ten die Ver­einsmit­glie­der?

Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten bei de­lik­ti­scher Haf­tung?

Zwar haf­ten die Ver­einsmit­glie­der au­ßer in den sel­te­nen Fäl­len der Durch­griffs­haf­tung nicht für Schul­den des Ver­eins. Al­ler­dings müs­sen sie selbst­ver­ständ­lich nach den §§ 823 ff. BGB für ei­gene schä­di­gende Hand­lun­gen ein­ste­hen. Sie kön­nen bei Schä­di­gung Drit­ter in Ver­einsan­ge­le­gen­hei­ten zwar ggf. über § 426 BGB oder nach den Vor­schrif­ten des Auf­trags (§ 670 BGB) bzw. der Ge­schäfts­füh­rung ohne Auf­trag (§ 683 S. 1 BGB i.V.m. § 670 BGB) Er­satz ver­lan­gen. Die­ses Er­geb­nis ist aber un­be­frie­di­gend, wenn das Ver­einsmit­glied sich gut­gläu­big und un­ter Ein­satz al­ler Fä­hig­kei­ten für den Ver­ein ohne Ge­gen­leis­tung ein­setzt, da­für aber per­sön­lich haf­ten soll.

Aus die­sem Grund wurde für Ver­einsmit­glie­der eine § 31a BGB ähn­li­che Re­ge­lung ge­schaf­fen. Diese be­sagt im We­sent­li­chen Fol­gen­des:

  1. Der Ver­ein selbst kann, wenn die Mit­glie­der nicht mehr als 720 € pro Jahr für ihre Tä­tig­keit er­hal­ten, keine Er­satz­an­sprü­che we­gen schä­di­gen­der Hand­lun­gen ver­lan­gen, so­weit diese nur auf ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit be­ruh­ten.

  2. Die haf­ten­den Ver­einsmit­glie­der kön­nen bei In­an­spruch­nahme durch Dritte oder durch an­dere Ver­einsmit­glie­der we­gen Wahr­neh­mung von Ver­einsauf­ga­ben Frei­stel­lung beim Ver­ein ver­lan­gen, so­weit sie nicht vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ge­han­delt ha­ben.

Be­mer­kens­wert ist, dass Ver­einsmit­glie­der nach § 31a Abs. 1 S. 2 BGB Mit­glie­der des Vor­stands bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit nicht in An­spruch neh­men dür­fen. Dem­ge­gen­über ist eine Pri­vi­le­gie­rung der Ver­einsmit­glie­der un­ter­ein­an­der nur durch den Frei­stel­lungs­an­spruch ge­währ­leis­tet.

Die Be­weis­last ist in bei­den Fäl­len iden­tisch ge­re­gelt.

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