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F. Wie en­det der Ver­ein?

I. Wann er­folgt die Auf­lö­sung des Ver­eins?

Zu un­ter­schei­den sind fünf Gründe für die Auf­lö­sung ei­nes Ver­eins:

  • Der Ver­ein kann sich je­der­zeit durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf­lö­sen (§ 41 BGB).

  • Der Ver­ein wird au­to­ma­tisch auf­ge­löst, wenn sämt­li­che Mit­glie­der weg­fal­len. Ein "Kein­mann-Ver­ein" ist also nie mög­lich, ein "Ein­mann-Ver­ein" nur als nicht-rechts­fä­hi­ger Ver­ein, § 73 BGB.
  • Schließ­lich kann auch in der Sat­zung eine Be­din­gung bzw. Be­fris­tung ver­ein­bart wer­den (§ 74 Abs. 2 BGB). So­fern diese ein­tre­ten, wird der Ver­ein eben­falls auf­ge­löst.

  • Ein be­hörd­li­ches Ver­einsver­bot nach § 3 Ver­einsG führt eben­falls zur Auf­lö­sung.

  • Die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Ver­einsver­mö­gen bzw. des­sen Ab­wei­sung man­gels Masse füh­ren nur dann zur Auf­lö­sung des Ver­eins (§ 42 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn die Sat­zung nicht be­stimmt, dass in die­sem Fall nur die Rechts­fä­hig­keit ent­fal­len soll (§ 42 Abs. 1 S. 3 BGB). Dann be­stünde der Ver­ein als nicht rechts­fä­hi­ger Ver­ein fort.
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