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1. Wel­che be­son­de­ren Rechte ha­ben Ak­tio­närsmin­der­hei­ten?

c. Ge­richt­li­che Er­mäch­ti­gung

Sollte der Vor­stand dem Ein­be­ru­fungs- oder Er­gän­zungs­ver­lan­gen nicht nach­kom­men, so kann das Ge­richt nach § 122 Abs. 3 AktG die Ak­tio­näre auf An­trag dazu er­mäch­ti­gen, die Haupt­ver­samm­lung selbst ein­zu­be­ru­fen bzw. den Ge­gen­stand des Er­gän­zungs­ver­lan­gens selbst be­kannt zu ma­chen.

Das nach Abs. 1, 2 er­for­der­li­che Quorum muss bis zur Ge­richts­ent­schei­dung fort­be­ste­hen (§ 122 Abs. 3 S. 5 AktG). So­lange müs­sen also die­sel­ben Ak­tio­näre (in­cl. Ge­samt­rechts­nach­folger) zu­sam­men blei­ben.

Die Ent­schei­dung des Ge­richts er­folgt durch Be­schluss und wird durch das am Sitz der Ge­sell­schaft zu­stän­dige Amts­ge­richt im FamFG-Ver­fah­ren ge­trof­fen. Ge­gen den Be­schluss ist das Rechts­mit­tel der Be­schwerde gem. § 58 FamFG zu­läs­sig.

Bei der Ein­be­ru­fung, die an­schlie­ßend durch die Ak­tio­näre selbst und nicht durch das Ge­richt er­folgt, ist der Hin­weis "kraft ge­setz­li­cher Er­mäch­ti­gung" an­zu­brin­gen (§ 122 Abs. 3 S. 3 AktG), um die Er­mäch­ti­gung durch das Ge­richt deut­lich zu ma­chen. Sollte ein sol­cher Hin­weis feh­len, sind die ge­fass­ten Be­schlüsse nach § 243 Abs. 1 AktG an­fecht­bar.

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