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1. Wel­che be­son­de­ren Rechte ha­ben Ak­tio­närsmin­der­hei­ten?

d. Ver­lan­gen ei­nes Ein­ze­l­ent­las­tungs­ver­fah­rens

Die Ent­schei­dung über die Ent­las­tung der Vor­stands- und Auf­sichts­rats­mit­glie­der er­folgt aus­weis­lich des Wort­lau­tes des § 120 Abs. 1 S. 2 AktG im Re­gel­fall durch die Ge­sam­t­ent­las­tung des je­wei­li­gen Or­gans. Von die­sem ge­setz­li­chen Re­gel­fall kann al­ler­dings ab­ge­wi­chen wer­den, wenn ein ent­spre­chen­der Haupt­ver­samm­lungsbe­schluss ge­fasst wird (Alt. 1), eine Min­der­heit dies ver­langt (Alt. 2) oder der Ver­samm­lungs­lei­ter eine Ein­ze­l­ent­las­tung an­ord­net.

Gem. § 120 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 AktG kann eine Ak­tio­närsmin­der­heit, die zu­sam­men 10% des Grund­ka­pi­tals oder einen an­tei­li­gen Be­trag von ei­ner Mil­lio­nen Euro hält, ein sol­ches Ein­ze­l­ent­las­tungs­ver­fah­ren her­bei­füh­ren.

Bei dem Ein­ze­l­ent­las­tungs­ver­fah­ren geht es um die "Ent­las­tung ei­nes ein­zel­nen Mit­glieds" (§ 120 Abs. 1 S. 2 AktG). Das Ver­fah­ren setzt ein ent­spre­chen­des Ver­lan­gen durch die Ak­tio­näre vor­aus. Ein sol­ches ist bis zu dem Ta­ges­ord­nungs­punkt der Ent­las­tung form­los an den Ver­samm­lungs­lei­ter zu rich­ten und muss er­ken­nen las­sen, wer ge­nau von der Ein­ze­l­ent­las­tung be­trof­fen sein soll.

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