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1. Wel­che be­son­de­ren Rechte ha­ben Ak­tio­närsmin­der­hei­ten?

b. Ver­lan­gen nach Er­gän­zung der Ta­ges­ord­nung

Ne­ben der Mög­lich­keit nach § 122 Abs. 1 AktG mit ei­nem ent­spre­chen­den Quorum von 5% die Ein­be­ru­fung ei­ner Haupt­ver­samm­lung zu er­zwin­gen, kann "in glei­cher Wei­se" ver­langt wer­den, dass ein Ge­gen­stand zur Be­schluss­fas­sung ei­ner statt­fin­den­den Haupt­ver­samm­lung be­kannt­ge­macht wird.

Zu­sätz­lich zu dem Quorum nach Abs. 1 steht das Recht auch solch ei­ner Min­der­heit zu, die einen Nenn­be­trag von 500.000 Euro auf sich ver­ei­nigt.

Für die for­ma­len An­for­de­run­gen des Ver­lan­gens kann auf­grund der Rück­ver­wei­sung des Abs. 2 auf Abs. 1 auf die Aus­füh­run­gen im Rah­men des Ein­be­ru­fungs­ver­lan­gen ver­wie­sen wer­den. Wird das Er­gän­zungs­ver­lan­gen nach Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung ge­stellt, so ist die Frist aus § 122 Abs. 2 S. 3 AktG zu be­ach­ten.

Die wei­tere Be­hand­lung des Er­gän­zungs­ver­lan­gens ist in § 124 Abs. 1 so­wie in § 124a S. 2 AktG ge­re­gelt. § 124 Abs. 1 S. 1 AktG ver­langt, dass die nach § 122 Abs. 2 AktG ge­for­der­ten Er­gän­zun­gen mit der Ein­be­ru­fung oder (bei Er­gän­zungs­ver­lan­gen nach Ein­be­ru­fung) un­ver­züg­lich nach Zu­gang des Ver­lan­gens be­kannt zu ma­chen sind. Diese Pflicht er­streckt sich nach § 124a AktG auch auf eine Ver­öf­fent­li­chung auf der In­ter­netseite der Ge­sell­schaft.

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