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a. Wann kann eine Min­der­heit den Vor­stand zur Ein­be­ru­fung zwin­gen?

bb. Wann ist ein Ein­be­ru­fungs­ver­lan­gen rechts­miss­bräuch­lich?

Ein Ein­be­ru­fungs­ver­lan­gen ist un­be­acht­lich, so­weit es rechts­miss­bräuch­lich er­folgt (arg. § 242 BGB). Die Ak­tio­närsmin­der­heit trifft eine ge­sell­schafts­recht­li­che Treu­pflicht ge­gen­über der Ak­ti­en­ge­sell­schaft; sie muss ins­be­son­dere den Auf­wand be­rück­sich­ti­gen, den die Ver­samm­lung für die Ge­sell­schaft und ihre Mit­ak­tio­näre be­grün­det und mög­li­che ne­ga­tive Öf­fent­lich­keits­wir­kun­gen ab­wä­gen.

Das Ver­lan­gen ist we­gen Rechts­miss­brauchs un­be­acht­lich, wenn...

… das Ver­lan­gen in be­lei­di­gen­der oder krän­ken­der Form ab­ge­fasst ist (arg. §§ 185 ff. StGB).

… das Ver­lan­gen al­lein auf die Schä­di­gung der Ge­sell­schaft ab­zielt (§ 226 BGB).

… sich das Ver­lan­gen of­fen­sicht­lich je­der ver­nünf­ti­gen Grund­lage für eine Be­hand­lung in der Haupt­ver­samm­lung ent­behrt

… das Ver­lan­gen auf einen Ge­gen­stand ab­zielt, über den in der ver­gan­ge­nen Haupt­ver­samm­lung be­reits Be­schluss ge­fasst wurde und sich keine neuen ob­jek­ti­ven An­halts­punkte er­ge­ben ha­ben.

… ein Ab­war­ten bis zur nächs­ten Haupt­ver­samm­lung ohne wei­te­res zu­mut­bar ist.

Al­ler­dings dür­fen die ma­te­ri­el­len Hür­den für die Ein­be­ru­fung nicht zu hoch an­ge­setzt wer­den. Das Ein­be­ru­fungs­recht ist ein zen­tra­les Schut­z­in­stru­ment zu­guns­ten der Min­der­heit. Es ist also stets eine Ab­wä­gung vor­zu­neh­men.

Für eine Un­be­acht­lich­keit we­gen Miss­brauchs ge­nügt nicht, dass

… be­reits von vorn­her­ein fest­steht, dass das Ver­lan­gen in der Haupt­ver­samm­lung kei­ner­lei Mehr­heit er­lan­gen wird.

… sich ein Ak­tio­när in der 90-Ta­ge-Frist des § 122 Abs. 1 S. 3 AktG (teil­wei­se) Ak­tien be­schafft, nur um das Min­der­hei­ten­quorum nach § 122 AktG er­rei­chen zu kön­nen.

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