- Einschränkung
- Sachverhalte, Lösungshinweise und Korrekturen werden häufig als PDF-Datei bereitgestellt, teils als Scan oder mit handschriftlichen Anmerkungen. Diese sind für Screenreader nicht oder nur eingeschränkt lesbar.
- Begründung
- Unverhältnismäßige Belastung bei nachträglicher Aufbereitung (§ 9 Abs. 4 BayDiV); die Inhalte stammen vielfach von Lehrenden und Korrigierenden.
- Alternative
- Auf Anfrage stellen wir den Inhalt in einer zugänglichen Form bereit (siehe Barriere melden).
Erklärung zur Barrierefreiheit
Auf einen Blick
Die Universität Passau ist bemüht, das Prüfungsportal so zu gestalten, dass alle Menschen es ohne fremde Hilfe nutzen können – auch mit Screenreader, Vergrößerung, Spracheingabe oder ausschließlich mit der Tastatur.
Geltungsbereich
Diese Erklärung gilt für Prüfungsportal der Juristischen Fakultät unter learn.jura.uni-passau.de einschließlich der Bereiche für Lehrende und Korrigierende.
Maßgeblich sind Art. 14 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) und die §§ 9 bis 11 der Bayerischen Digitalverordnung (BayDiV). Diese verweisen auf die Anforderungen des § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), insbesondere die harmonisierte Norm EN 301 549, die für Webinhalte die Kriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Stufe AA übernimmt. Sie setzen die Richtlinie (EU) 2016/2102 um.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Prüfungsportal der Juristischen Fakultät ist teilweise mit den Anforderungen des § 9 Abs. 1 BayDiV vereinbar. Die Unvereinbarkeiten sind nachstehend aufgeführt.
Was bereits umgesetzt ist
Nicht barrierefreie Inhalte
Die folgenden Inhalte sind derzeit nicht oder nicht vollständig barrierefrei:
- Einschränkung
- Der Safe Exam Browser schränkt Bildschirmlesegeräte, Vergrößerungs- und Diktatprogramme ein, weil während der Prüfung keine anderen Programme laufen dürfen.
- Begründung
- Erforderlich zur Sicherung der Chancengleichheit in Prüfungen.
- Alternative
- Benötigen Sie Hilfsmittel, wenden Sie sich bitte vor der Prüfung an Ihre Prüferin bzw. Ihren Prüfer; über einen Nachteilsausgleich entscheiden die dafür zuständigen Stellen nach der Prüfungsordnung.
- Einschränkung
- Einzelne ältere Ansichten, insbesondere in den Administrationsbereichen für Lehrende, sind noch nicht vollständig überarbeitet (etwa Tabellen ohne vollständige Beschriftung oder Symbole ohne Textalternative).
- Begründung
- Unvereinbarkeit mit den Anforderungen; die Seiten werden schrittweise überarbeitet.
- Alternative
- Bitte melden Sie uns Hindernisse; wir helfen im Einzelfall direkt weiter.
- Einschränkung
- Informationen in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache werden derzeit nicht angeboten.
- Begründung
- Für die Universität Passau als juristische Person des öffentlichen Rechts unter staatlicher Aufsicht besteht hierzu keine Pflicht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BayDiV).
- Alternative
- Fragen beantworten wir gern auch in einfacher Sprache.
Inhalte Dritter
Nicht von dieser Erklärung erfasst sind Inhalte, die die Universität Passau weder erstellt noch finanziert und auf die sie keinen Einfluss hat (Art. 1 Abs. 4 Buchst. e der Richtlinie (EU) 2016/2102). Dazu gehören insbesondere:
- Aufgabenstellungen, Hilfsmittel und Korrekturen, die Prüferinnen und Prüfer sowie Korrekturassistentinnen und -assistenten hochladen; für deren Barrierefreiheit sind die jeweiligen Prüfenden verantwortlich,
- Bearbeitungen und Begutachtungen anderer Teilnehmender in der gegenseitigen Begutachtung,
- der Safe Exam Browser (Open-Source-Software der ETH Zürich).
Barriere melden und Informationen anfordern
Sind Ihnen Barrieren aufgefallen? Benötigen Sie einen Inhalt in einer anderen, für Sie zugänglichen Form? Dann schreiben Sie uns bitte (§ 10 Satz 3 BayDiV). Hilfreich sind die betroffene Seite oder Funktion, eine kurze Beschreibung und die verwendeten Hilfsmittel.
ls_beurskens@uni-passau.de
Wir antworten in der Regel innerhalb von zwei Wochen, spätestens innerhalb von sechs Wochen. Ihre Angaben verwenden wir nur zur Bearbeitung Ihres Anliegens (siehe Datenschutzerklärung).
Durchsetzungsverfahren
Bleibt Ihre Anfrage innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise unbeantwortet, prüft das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung auf Ihren Antrag, ob Maßnahmen gegenüber der Universität Passau erforderlich sind. Dasselbe gilt, wenn Sie meinen, dass wir uns zu Unrecht auf eine Ausnahme berufen (§ 11 Abs. 2 BayDiV). Das Verfahren ist kostenlos.
IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern
St.-Martin-Straße 47, 81541 München
bitv@bayern.de
ldbv.bayern.de/digitalisierung/bitv.html
Antrag auf Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit (Formular des Landesamts).
Erstellung dieser Erklärung
Diese Erklärung wurde im Oktober 2026 erstellt. Sie beruht auf einer Selbstbewertung und folgt dem Muster des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523. Wir überprüfen und aktualisieren sie mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen des Portals (§ 10 Satz 2 BayDiV); die nächste Überprüfung erfolgt spätestens im Oktober 2027. Siehe auch das Impressum und die Datenschutzerklärung.