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b. Was ist ein kauf­män­ni­sches Be­stä­ti­gungs­schrei­ben?

bb. Wel­che Fol­gen hat ein Be­stä­ti­gungs­schrei­ben?

Wel­che Rechts­folge das nicht recht­zei­tig wi­der­spro­chene Kauf­män­ni­sche Be­stä­ti­gungs­schrei­ben ent­fal­tet, hängt von der zu­grun­de­lie­gen­den Kon­stel­la­tion ab:

  • Ent­spricht der In­halt des Be­stä­ti­gungs­schrei­bens ex­akt dem in vor­aus­ge­gan­ge­nen Ver­trags­ver­hand­lun­gen er­ziel­ten Er­geb­nis, wirkt es le­dig­lich de­kla­ra­to­risch. Da es nur be­stä­tigt, was oh­ne­hin schon ma­te­ri­ell rechts­kräf­tig war, kommt dem de­kla­ra­to­ri­schen Be­stä­ti­gungs­schrei­ben eher eine pro­zes­suale Be­deu­tung als Be­weis­mit­tel zu.
  • Hat­ten die Ver­trags­par­teien ent­ge­gen der An­nahme des Ver­fas­sers noch keine Ei­ni­gung er­zielt, wirkt das Be­stä­ti­gungs­schrei­ben kon­sti­tu­tiv. Es kommt da­bei ein Ver­trag mit den In­halt des Schrei­bens zu­stan­de, wo­bei das Schwei­gen nach h.M. ge­rade keine Wil­lens­er­klä­rung dar­stellt. Statt­des­sen re­sul­tiere die Ver­trags­bin­dung eher aus der In­sti­tu­tion des kauf­män­ni­schen Han­dels­brauchs (BGH). Die irr­tüm­li­che An­nahme des Ab­sen­ders, es sei schon zum Ver­trags­schluss ge­kom­men, kann ent­we­der dar­auf be­ru­hen, dass ein Dis­sens über Ver­trags­in­halte ver­kannt wurde oder dass eine tat­säch­lich er­zielte Ei­ni­gung un­wirk­sam war, bei­spiels­weise weil auf Sei­ten des Emp­fän­gers des Schrei­bens ein fal­sus pro­cu­ra­tor auf­trat. Das Han­deln des voll­macht­lo­sen Ver­tre­ters und der schwe­bend un­wirk­same Ver­trag (§ 177 BGB) wird durch das Schwei­gen auf das kauf­män­ni­sche Be­stä­ti­gungs­schrei­ben ge­neh­migt.
  • Weicht das Be­stä­ti­gungs­schrei­ben von den In­hal­ten ei­ner gül­ti­gen Ei­ni­gung ab, ohne dass die Schutz­wür­dig­keit des Ab­sen­ders ent­fällt, wirkt es eben­falls kon­sti­tu­tiv. In die­sem Fall kommt es zu ei­ner Ver­trags­än­de­rung. Rechts­ver­bind­lich ist nun nicht mehr das vor­an­ge­gan­gene tat­säch­li­che Er­geb­nis son­dern der In­halt des Schrei­bens.
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