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a. Wann gilt nach § 362 HGB ein Schwei­gen als An­nah­me?

bb. Fall: Die ver­schol­lene E-Mail

Die E-GmbH hat wie­der­holt durch den „S e.K.“ PCs trans­por­tie­ren las­sen. Am 2. Mai 2014 un­ter­rich­tete E den S von ei­nem Groß­auf­trag und wies ihn dar­auf hin, dass ins­ge­samt 50 PCs „wie üb­lich“ zu X zu trans­por­tie­ren sei­en. Die E-Mail lan­det aber im Spam­fil­ter des S, der sie nicht zur Kennt­nis nimmt. Als nach zwei Wo­chen die PCs im­mer noch nicht bei X an­ge­kom­men sind, tritt der Kunde der E-GmbH, der auf seine Ge­räte war­tet (zu un­ter­stel­len: be­rech­tigt) vom Kauf­ver­trag zu­rück.

Hat die E-GmbH An­spruch auf Scha­denser­satz ge­gen S aus § 461 Abs. 2 HGB?

Lö­sungs­vor­schlag
Die E GmbH könnte einen An­spruch auf Scha­denser­satz in Höhe des ent­gan­ge­nen Ge­winns aus dem nun­mehr un­wirk­sa­men Ver­trag mit X ge­gen den S nach § 461 Abs. 2 HGB ha­ben.
I. Schuld­ver­hält­nis

Zu­nächst müsste zwi­schen S und der E-GmbH ein Schuld­ver­hält­nis be­ste­hen. Da­bei könnte zwi­schen den bei­den Par­teien ein Spe­di­ti­ons­ver­trag gem. § 453 HGB zu­stande ge­kom­men sein, wozu es zweier kor­re­spon­die­ren­der Wil­lens­er­klä­run­gen, An­ge­bot und An­nahme (§ 145 HGB), be­darf.

1. An­trag
Am zwei­ten Mai 2014 un­ter­rich­tete E den S da­von, dass ein Groß­auf­trag von 50 PCs wie üb­lich an X zu lie­fern sei. Der For­mu­lie­rung "wie üb­lich" ist zu ent­neh­men, dass die es­sen­tia­lia ne­go­tii auf­grund ei­nes län­ge­ren schon be­ste­hen­den Ge­schäfts­kon­takts be­kannt sind. Frag­lich ist hin­ge­gen, ob die Wil­lens­er­klä­rung dem S auch zu­ge­gan­gen ist, was für eine wirk­same Wil­lens­er­klä­rung kon­sti­tu­tiv ist.

Gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wird eine Wil­lens­er­klä­rung, die in Ab­we­sen­heit des Emp­fän­gers ab­ge­ge­ben wird, in dem Zeit­punkt wirk­sam, in dem sie ihm zu­geht. Vom Zu­gang ist aus­zu­ge­hen, wenn die Wil­lens­er­klä­rung der­ge­stalt in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers ge­langt, dass un­ter ge­wöhn­li­chen Um­stän­den mit Kennt­nis­nahme zu rech­nen ist. Bei dem Post­fach des S han­delt es sich um sei­nen ei­ge­nen Macht­be­reich, der bei ge­wöhn­li­cher Nut­zung (d.h. vor al­lem in be­ruf­li­chem Kon­text) ei­ner min­des­tens täg­li­chen Kon­trolle be­darf. Der Um­stand, dass die Mail in den Spam­fil­ter ge­rutscht ist, ent­bin­det ihn nicht ge­ne­rell von ei­ner Un­ter­su­chungs­pflicht. Viel­mehr schafft der Um­stand in zeit­li­cher Hin­sicht eine Ent­las­tung des S. Nichts­de­sto­trotz sollte aber auch der Spam­fil­ter in re­gel­mä­ßi­gen Ab­stän­den auf Feh­ler des Com­pu­ter­sys­tems un­ter­sucht wer­den. Mit ei­ner Zeit­spanne von zwei Wo­chen dürfte S lang ge­nug Zeit ge­habt ha­ben. Mit­hin ist ihm die Wil­lens­er­klä­rung wirk­sam zu­ge­gan­gen.

2. An­nahme
Die­ser An­trag müsste von S an­ge­nom­men wor­den sein. Das hat er we­der wört­lich noch schrift­lich ge­tan. In Un­kennt­nis des An­ge­bots hat S le­dig­lich ge­schwie­gen. Grund­sätz­lich ist Schwei­gen ein recht­li­ches Nul­lum und ent­fal­tet kei­ner­lei Bin­dungs­wir­kung. Aus­nahms­weise könnte sein Schwei­gen hin­ge­gen als An­nahme des An­trags gel­ten, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des § 362 Abs. 1 S. 1 HGB er­füllt sind.

Dies er­for­dert, dass S Kauf­mann ist. Ent­spre­chend sei­ner Firma ist da­von aus­zu­ge­hen, dass S im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist und nach § 2 Abs. 1 HGB als Kauf­mann gilt.

Dar­über hin­aus müsste sein Ge­werbe die Be­sor­gung von Ge­schäf­ten für an­dere mit sich brin­gen. Im wei­tes­ten Sinne müsste S also Dienst­leis­tun­gen er­brin­gen. Beim Trans­port und dem Be­trei­ben ei­ner Spe­di­tion han­delt es sich um eine sol­che selbst­stän­di­ge, rechts­ge­schäft­li­che Tä­tig­keit im In­ter­esse des Be­stel­lers. Der vor­lie­gend the­ma­ti­sierte An­trag ent­hält mit dem Trans­port von 50 Com­pu­tern folg­lich eine Ge­schäfts­be­sor­gung.

Wei­ter­hin müsste sich der S der K-GmbH zur Er­brin­gung der Ge­schäfts­be­sor­gung er­bo­ten ha­ben oder es müsste ein Ge­schäfts­kon­takt zwi­schen den bei­den Par­teien be­ste­hen. Die E-GmbH hat sich in für beide Par­teien üb­li­chem Um­fang an S ge­wandt, was im­pli­ziert, dass sie in an­dau­ern­dem ge­schäft­li­chen Kon­takt ste­hen.

Da­durch ent­fal­tet das Schwei­gen des S auf den An­trag zum Trans­port der PCs kon­sti­tu­tive Wir­kung. Der Ver­trag ist wirk­sam zu­stande ge­kom­men. Zwi­schen Kauf­mann S und der K-GmbH be­steht ein rechts­ge­schäft­li­ches Schuld­ver­hält­nis.

II. Pflicht­ver­let­zung
Des Wei­te­ren müsste S nach § 461 Abs. 2 HGB eine Pflicht aus dem be­ste­hen­den Schuld­ver­hält­nis ver­letzt ha­ben. So­fern es sich hier­bei nicht um den Ver­lust oder die Be­schä­di­gung des Trans­port­guts han­delt, muss die Ver­let­zung eine Pflicht des § 454 HGB be­tref­fen. Diese Vor­schrift ver­pflich­tet S als Schuld­ner ei­nes Spe­di­ti­ons­ver­trags zur Be­sor­gung der Ver­sen­dung, d.h. ins­be­son­dere zur Or­ga­ni­sa­tion der Be­för­de­rung. Die­ser Haupt­leis­tungs­pflicht ist er nicht nach­ge­kom­men. Sein pflicht­wid­rige Ver­hal­ten ma­ni­fes­tiert sich mit­hin im Aus­blei­ben der Leis­tungs­er­brin­gung/in der Nicht­er­fül­lung.
III. Ver­tre­ten­müs­sen
Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB haf­tet S al­ler­dings nur für sol­che Pflicht­ver­let­zun­gen, die er zu ver­tre­ten hat, was ge­mäß ge­rade zi­tier­ter Norm ver­mu­tet wird. Dem S dürfte es nicht ge­lin­gen, sich zu ex­kul­pie­ren, im­mer­hin hat er durch Un­ter­las­sen der Kon­trolle sei­nes Post­fachs nicht die von ihm als er­fah­re­nem Kauf­mann zu er­war­tende Sorg­falt an­ge­wandt, § 276 Abs. 2 BGB, § 347 HGB.
V. Scha­den/Er­geb­nis
So­mit ist S schlus­send­lich zum Er­satz des Scha­dens (§ 249 ff. BGB) ver­pflich­tet, der der K-GmbH durch den (be­rech­tig­ten) Rück­tritt des X ent­stan­den ist.
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