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5. Ka­pi­tel: Was gilt bei Än­de­run­gen des Un­ter­neh­mens­trä­gers?

E. Was ist ein "Un­ter­neh­mens­bei­tritt" i.S.d. § 28 HGB?

Die Gläu­bi­ger ei­nes Kauf­manns sind (wie wir schon im Zu­sam­men­hang mit § 25 HGB ge­se­hen ha­ben) in ih­rem Ver­trauen auf die Kon­ti­nui­tät des Un­ter­neh­mens schutz­wür­dig. Wenn ein Drit­ter sich an dem Un­ter­neh­men ei­nes Ein­zel­kauf­manns be­tei­ligt, würde die­ses Ver­trauen aber ent­täuscht: Gäbe es nicht die Son­der­re­ge­lung des § 28 HGB, würde nur der ehe­ma­lige Be­trei­ber für die vor dem Bei­tritt be­grün­de­ten Schul­den haf­ten – aber nur noch mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen. Denn das Ge­schäfts­ver­mö­gen ge­hört ab dem Bei­tritt der rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ge­sell­schaft (§ 124 Abs. 1 HGB). Eine Voll­stre­ckung in die­ses Ver­mö­gen we­gen der Schul­den des frü­he­ren Be­trei­bers schei­tert an § 124 Abs. 2 HGB. So würde sich die Haf­tungs­masse für Alt­schul­den auf Kos­ten der Gläu­bi­ger er­heb­lich re­du­zie­ren. Die­ses Pro­blem löst § 28 HGB:

  1. Ein­zel­kauf­mann (§§ 1-6 HGB).

  2. Bei­tritt führt zur Ent­ste­hung ei­ner Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft (OHG oder KG)

  3. Ein­brin­gung des Un­ter­neh­mens in die Ge­sell­schaft

  4. frü­he­rer Ein­zel­kauf­mann bleibt als Ge­sell­schaf­ter be­tei­ligt

  5. Un­ter­neh­mens­fort­füh­rung

  6. kein Haf­tungs­aus­schluss (§ 28 Abs. 2 HGB).

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