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D. Was ist eine "La­den­voll­macht"?

IV. Fall: Die La­den­voll­macht

A be­treibt in sei­ner Ga­rage einen Han­del mit ge­brauch­ten Fahr­rä­dern. Seine 17-jäh­rige Nichte N hilft ihm in den Som­mer­fe­rien aus. Die An­käufe wer­den re­gel­mä­ßig durch A ab­ge­wi­ckelt. A hat die Hilfe der N schon mehr­fach ge­nutzt und da­bei ist es vor­ge­kom­men, dass N Fahr­rä­der an­ge­kauft hat und der A, der mit die­sen Ge­schäf­ten sehr zu­frie­den war, die An­käufe ge­neh­migt hat. Als A wie­der ein­mal nicht in der Ga­rage war, kommt V, der Va­ter der bes­ten Freun­din der N, auf den Hof und möchte sein Renn­rad ver­kau­fen. N bie­tet V 200 Eu­ro. V ist ein­ver­stan­den und sagt zu, das Fahr­rad nach­mit­tags vor­bei­zu­brin­gen. A, der nach­mit­tags zu­rück in die Ga­rage kommt, fin­det den Preis von 200 Euro ent­schie­den zu hoch und will nur 70 Euro zah­len. Er weist dar­auf hin, dass N nicht be­voll­mäch­tigt war, an­dere Ab­spra­chen zu tref­fen.

Wie ist die Rechts­la­ge?

Lö­sungs­vor­schlag

V könnte ge­gen A ein An­spruch auf Zah­lung von 200 € gem. § 433 Abs. 2 BGB zu­ste­hen.

I. Dazu muss ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag über das Fahr­rad be­ste­hend aus An­ge­bot und An­nahme vor­lie­gen.

1. A hat selbst kein An­ge­bot ab­ge­ben.

2. A könnte aber durch N ver­tre­ten wor­den sein, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB.

a. N hat eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ge­ben und war nicht nur Bo­te. Die be­schränkte Ge­schäfts­fä­hig­keit der N steht ih­rer Stel­lung als Ver­tre­te­rin nicht ent­ge­gen, § 165 BGB.

b. Zwar hat N nicht aus­drück­lich in frem­dem Na­men ge­han­delt. Es er­gibt sich aber als un­ter­neh­mens­be­zo­ge­nes Ge­schäft aus den Um­stän­den (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB), dass N für den Be­triebs­in­ha­ber, also A han­deln woll­te.

c. N muss mit Ver­tre­tungs­macht ge­han­delt ha­ben.

aa. A hat N nicht nach § 167 Abs. 1 1. Alt BGB be­voll­mäch­tigt.

§ 54 HGB
bb. N könnte Ver­tre­tungs­macht nach § 54 Abs. 1, 3 HGB ha­ben. Zwar war V hin­sicht­lich der feh­len­den Voll­macht der N gut­gläu­big und § 54 Abs. 3 HGB schützt den Drit­ten in sei­nem gu­ten Glau­ben an den ge­setz­li­chen Um­fang der Ver­tre­tungs­macht. V nahm an, zu­guns­ten der N be­stünde eine Art­hand­lungs­voll­macht i.S.d. § 54 Abs. 1 2. Alt. BGB, je­doch greift § 54 Abs. 3 HGB nicht ein, wenn über­haupt keine Be­voll­mäch­ti­gung vor­ge­nom­men wur­de. Es liegt da­mit keine Ver­tre­tungs­macht nach § 54 Abs. 1, 3 HGB vor.
§ 56 HGB

cc. N könnte Ver­tre­tungs­macht nach § 56 HGB ha­ben.

(1) Frag­lich ist, ob § 56 HGB auf das Han­deln Min­der­jäh­ri­ger an­wend­bar ist. Wenn für eine tat­säch­li­che Voll­macht § 165 BGB gilt, muss dies für einen Rechts­schein­stat­be­stand wie § 56 HGB ge­nauso gel­ten. Min­der­jäh­ri­gen­schutz kommt bei An­sprü­chen ge­gen den Min­der­jäh­ri­gen zum Tra­gen, nicht aber bei An­sprü­chen ei­nes Drit­ten ge­gen einen Kauf­mann. Da­mit ist § 56 HGB an­wend­bar.

(2) Die Ga­rage ist ein dem Pu­bli­kum zu­gäng­li­ches, wenn auch nur vor­über­ge­hend ge­nutz­tes Ver­kaufs­lo­kal und da­mit ein La­den. Auf be­son­dere Aus­stat­tung kommt es bei die­ser Ver­kehrs­schutz­norm nicht an.

(3) N war mit Wis­sen und Wol­len des Ge­schäfts­in­ha­bers im La­den zu Ver­kaufs­zwe­cken tä­tig und ist da­mit La­den­an­ge­stellte. Ein Ver­trags­ver­hält­nis muss nicht vor­lie­gen.

(4) Je­doch ist N nur zu ge­wöhn­li­chen Ver­käu­fen oder Emp­fang­nah­men be­rech­tigt, nicht aber zum An­kauf von Wa­ren.

Da­mit liegt keine Voll­macht der N nach § 56 HGB vor.

§ 56 HGB ana­log
dd. Für eine ana­loge An­wen­dung des § 56 HGB fehlt eine Re­ge­lungs­lücke. [Zu­dem wäre auch pro­ble­ma­tisch, dass A kein Kauf­mann, son­dern nur Klein­ge­wer­be­trei­ben­der ist.]
Dul­dungs­voll­macht

ee. Eine Zu­rech­nung könnte aber durch Dul­dungs­voll­macht er­fol­gen.

(1) Eine vor­ran­gige Voll­macht liegt nicht vor (s.o.).

(2) Wie auch § 56 HGB als Rechts­schein­re­ge­lung, ist auch die Dul­dungs­voll­macht beim Han­deln Min­der­jäh­ri­ger mög­lich.

(3) Es muss der Rechts­schein ei­ner Be­voll­mäch­ti­gung vor­lie­gen; also das Dritte nach Treu und Glau­ben aus dem äu­ße­ren Ge­sche­hen auf eine Be­voll­mäch­ti­gung schlie­ßen dür­fen. Hier hat A be­reits mehr­fach den An­kauf von Fahr­rä­dern durch N ge­neh­migt; da­durch wird für Au­ßen­ste­hende der Rechts­schein ge­schaf­fen, dass N mit Ver­tre­tungs­macht han­delt.

(4) A muss den Rechts­schein in zu­re­chen­ba­rer Weise ge­setzt ha­ben, Kennt­nis vom Auf­tre­ten der N ge­habt und dies ge­dul­det ha­ben. A weiß vom Auf­tre­ten der N als Ver­tre­te­rin und un­ter­nimmt nichts da­ge­gen. Er hat den Rechts­schein da­mit zu­re­chen­bar ver­ur­sacht.

(5) Schließ­lich hat V auf den ge­schaf­fe­nen Rechts­schein gut­gläu­big ver­traut und des­we­gen mit N den Kauf­ver­trag ab­ge­schlos­sen.

(6) Da­mit liegt eine Dul­dungs­voll­macht und da­mit Ver­tre­tungs­macht vor.

Er­geb­nis

3. N hat A also wirk­sam nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB ver­tre­ten. Es liegt folg­lich ein wirk­sa­mes An­ge­bot des A zum Ab­schluss ei­nes Kauf­ver­tra­ges vor.

4. Die­ses An­ge­bot hat V an­ge­nom­men. Die Ab­gabe ei­ner Wil­lens­er­klä­rung ge­gen­über ei­nem be­schränkt ge­schäfts­fä­hi­gen Ver­tre­ter ist nach § 165 BGB zu­läs­sig.

5. Da­mit liegt ein wirk­sa­mer Kauf­ver­trag über das Fahr­rad zu ei­nem Preis von 200 Euro vor.

V kann da­her von A Zah­lung von 200 Euro Zug um Zug ge­gen Über­gabe des Fahr­rads ver­lan­gen.

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