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5. Ka­pi­tel: Was gilt bei Än­de­run­gen des Un­ter­neh­mens­trä­gers?

A. Was sind Un­ter­neh­men und Un­ter­neh­mens­trä­ger?

Je­des Un­ter­neh­men hat einen Un­ter­neh­mens­trä­ger.

Ein Un­ter­neh­men kann von ei­nem Ein­zel­kauf­mann, ei­ner GmbH oder ei­ner aus meh­re­ren Per­so­nen be­ste­hen­den OHG be­trie­ben wer­den. Dies ist der Un­ter­neh­mens­trä­ger.

Die­ser kann je­doch auf ver­schie­dene Ar­ten wech­seln.

Der Ein­zel­kauf­mann kann ster­ben - dann ist er nicht mehr rechts­fä­hig und das Un­ter­neh­men geht mit dem Rest sei­nes Ver­mö­gens auf die Er­ben über (§ 1922 BGB). Es ist aber auch mög­lich, alle Ge­gen­stände ei­nes Un­ter­neh­mens (z.B. Grund­stücke, Ma­schi­nen, Mar­ken, etc.) auf einen Drit­ten zu über­tra­gen oder ihm dies zu ver­pach­ten. Schließ­lich ist es auch mög­lich, dass ei­nem Un­ter­neh­men, das bis­lang von ei­ner ein­zel­nen Per­son be­trie­ben wird, eine wei­tere Per­son bei­tre­ten will.

Bei ei­nem Wech­sel des Un­ter­neh­mens­trä­gers möchte der Ver­äu­ße­rer mög­lichst alle Ver­bind­lich­kei­ten sei­nes Un­ter­neh­mens über­tra­gen. Der Er­wer­ber ist hin­ge­gen nur an dem po­si­ti­ven Ver­mö­gen des Un­ter­neh­mens in­ter­es­siert und möchte nicht für Alt­ver­bind­lich­kei­ten haf­ten. Die Gläu­bi­ger und Ar­beit­neh­mer wol­len schließ­lich, dass Haf­tungs­masse bzw. Ar­beitsplätze er­hal­ten blei­ben. Zu­sätz­lich soll der Ge­schäfts­ver­kehr ge­schützt wer­den, der eher auf Un­ter­neh­men und Fir­men, als auf In­ha­ber blickt. Dem Aus­gleich die­ser In­ter­es­sen die­nen die §§ 25 - 28 HGB.

Der Un­ter­neh­mens­trä­ger kann sich auch im Rah­men ei­ner Um­wand­lung (§ 1 UmwG) än­dern. Dar­un­ter ver­steht man die Ver­schmel­zung (aus zwei Un­ter­neh­mens­trä­gern wird ei­ner), die Spal­tung (aus ei­nem Un­ter­neh­mens­trä­ger wer­den zwei), den Form­wech­sel (aus ei­ner Rechts­form wird eine an­de­re) und die (sel­te­ne) Ver­mö­gens­über­tra­gung. Bei die­sen For­men ge­hen alle Ver­mö­gens­werte kraft Ge­set­zes (Uni­ver­sal­suk­zes­si­on) auf den neuen Un­ter­neh­mens­trä­ger über. Eine Über­tra­gung je­des ein­zel­nen Ge­gen­stan­des ist nicht er­for­der­lich.

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