Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 18 Min. · noch 49 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

II. Wel­chen Um­fang hat die Pro­ku­ra?

2. Fall: Die Pro­kura

In der A-KG steht die Ge­schäfts­füh­rung laut Ge­sell­schafts­ver­trag den per­sön­lich haf­ten­den Ge­sell­schaf­tern B und C ge­mein­sam zu. B er­teilt Per­so­nal­lei­ter P Pro­ku­ra, die die­ser nur ge­mein­sam mit ei­nem Kom­ple­men­tär der A-KG aus­üben darf. Einen Tag spä­ter er­teilt P dem Mit­ar­bei­ter M einen Vor­schuss i.H.v. 2.400 Eu­ro, da­mit sich die­ser einen Pkw kau­fen kann, um täg­lich 3 Stun­den Fahr­zeit zur Ar­beit ein­zu­spa­ren. Als C von dem Vor­schuss er­fährt, er­klärt die­ser dem P, dass es Vor­schüsse noch nie ge­ge­ben hat und auch nicht ge­ben wer­de. Kann die A-KG von M Rück­zah­lung des Vor­schus­ses ver­lan­gen?
Lö­sungs­vor­schlag (bitte ankli­cken)
Ein An­spruch der A-KG ge­gen M auf Rück­zah­lung des Vor­schus­ses i.H.v. 2.400 Euro kann sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB er­ge­ben.
I. et­was er­langt
M hat Ei­gen­tum und Be­sitz an den Geld­schei­nen bzw. einen Aus­zah­lungs­an­spruch ge­gen die Bank er­langt.
II. durch Leis­tung
Der Vor­schuss wurde M als Er­fül­lung der von P na­mens der A-KG zu­ge­sag­ten Vor­aus­zah­lung ge­währt. Sein Ver­mö­gen wurde da­mit be­wusst und zweck­ge­rich­tet ver­mehrt. Also liegt eine Leis­tung vor.
III. ohne Rechts­grund
Ein Rechts­grund könnte je­doch in ei­nem An­spruch des M ge­gen die A-KG auf Zah­lung ei­nes Vor­schus­ses sein.
1. Ar­beits­ver­trag
Der Ar­beits­ver­trag sieht keine Vor­schuss­zah­lung vor (§ 614 BGB).
2. Auf­wen­dungs­er­satz
Ob § 611 BGB, § 675 BGB, § 669 BGB ana­log auch auf Ar­beits­ver­träge an­wend­bar sind, kann da­hin­ste­hen, da die Vor­schuss­zah­lung keine zur Aus­füh­rung des Ar­beits­ver­tra­ges er­for­der­li­che Auf­wen­dung war, son­dern nur der Fahrt vom Wohn­sitz zur Ar­beit und da­mit pri­va­ten Zwe­cken diente.
3. ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung

Es könnte je­doch eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen M und der A-KG als Rechts­grund vor­lie­gen, wenn P die A-KG wirk­sam nach § 164 Abs. 1 BGB, § 49 Abs. 1 HGB, § 48 Abs. 1 HGB ver­tre­ten hat.

a. Eine Wil­lens­er­klä­rung des M liegt vor.

b. Frag­lich ist, ob P eine Wil­lens­er­klä­rung für die A-KG ab­ge­ge­ben hat.

aa. P hat eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ge­ben.

bb. Aus den Um­stän­den hat sich er­ge­ben, dass P nicht sich, son­dern die A-KG ver­pflich­ten wollte (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB, un­ter­neh­mens­be­zo­ge­nes Ge­schäft).

cc. P han­delte mit Ver­tre­tungs­macht, wenn ihm wirk­sam eine Pro­kura er­teilt wurde und er in des­sen Um­fang han­del­te.

(1) Er­tei­lung der Pro­kura

Die A-KG kann als Form­kauf­mann i.S.d. § 6 HGB Pro­kura er­tei­len. Dies er­folgt durch die organ­schaft­li­chen Ver­tre­ter. B ist als Kom­ple­men­tär nach §§ 161 Abs. 2 HGB, § 125 Abs. 1 HGB zur Ver­tre­tung al­leine be­fugt, es sei denn es exis­tie­ren an­der­wei­tige Ver­ein­ba­rung im Ge­sell­schafts­ver­trag.

Der Ge­sell­schafts­ver­trag der A-KG trifft nur eine Re­ge­lung zur Ge­schäfts­füh­rung. Auch aus § 161 Abs. 2 HGB, § 116 Abs. 3 S. 1 HGB er­gibt sich nichts an­de­res – auch diese Re­ge­lung hat keine Au­ßen­wir­kung auf die Ver­tre­tungs­macht, sie ver­pflich­tet nur in­tern zur Ein­ho­lung der Zu­stim­mung.

Da­her bleibt es bei der Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis des B.

Dass die Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter nach § 53 Abs. 1 HGB nicht er­folg­te, ist un­schäd­lich, da sie nur de­kla­ra­to­risch ist.

(2) Um­fang der Pro­kura

P hat die Pro­kura nicht wirk­sam aus­ge­übt, wenn er ih­ren Um­fang über­schrit­ten hat. Hier war P nur zu­sam­men mit ei­nem Kom­ple­men­tär der A-KG zur Ver­tre­tung be­fugt.

Frag­lich ist, ob diese Be­schrän­kung mög­lich ist. Dies rich­tet sich da­nach, ob hier § 50 Abs. 1 HGB oder § 48 Abs. 2 HGB ein­schlä­gig sind. Nach § 50 Abs. 1 HGB ist eine sach­li­che Be­schrän­kung des Um­fangs der Pro­kura ge­gen­über Drit­ten un­wirk­sam. Nach § 48 Abs. 2 HGB hat eine Ge­samt­pro­ku­raer­tei­lung Au­ßen­wir­kung.

Eine echte Ge­samt­pro­kura liegt nicht vor, da nicht meh­rere Pro­ku­ris­ten ge­mein­sam ver­tre­ten konn­ten. Hier muss­ten Pro­ku­rist und Kom­ple­men­tär zu­sam­men­wir­ken, es lag also eine „ge­mischte Ge­samt­pro­kura“ vor.

Diese wird nicht un­mit­tel­bar von § 48 Abs. 2 HGB er­fasst. Frag­lich ist, ob § 48 Abs. 2 HGB ana­loge An­wen­dung fin­det.

Wenn nach § 125 Abs. 3 S. 1 HGB, § 25 Abs. 2 GenG und § 78 Abs. 3 AktG die ge­setz­li­che Ver­tre­tung ei­nes organ­schaft­li­chen Ver­tre­ters an die Mit­wir­kung ei­nes Pro­ku­ris­ten ge­bun­den wer­den kann, muss um­ge­kehrt erst recht die Ver­tre­tungs­be­fug­nis des Pro­ku­ris­ten an die Mit­wir­kung ei­nes organ­schaft­li­chen Ver­tre­ters ge­bun­den wer­den kön­nen. § 50 Abs. 1 HGB steht dem nicht ent­ge­gen, denn es han­delt sich um eine per­sön­li­che und ge­rade nicht um eine sach­li­che Be­schrän­kung. Da­mit ist § 48 Abs. 2 HGB ana­log an­wend­bar. Die ge­mischte Ge­samt­pro­kura ist auch im Au­ßen­ver­hält­nis wirk­sam. Die Vor­schuss­zu­sage ist so­mit we­gen der feh­len­den Mit­wir­kung ei­nes Kom­ple­men­tärs schwe­bend un­wirk­sam. Nach­dem C die Ge­neh­mi­gung ver­wei­gert hat, ist die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen P und M da­mit end­gül­tig un­wirk­sam.

(3) feh­lende Ein­tra­gung der Be­schrän­kung

Frag­lich ist, ob eine Ver­tre­tungs­macht vor­liegt, wenn M sich auf die feh­lende Ein­tra­gung der Be­schrän­kung der Pro­kura nach § 15 Abs. 1 HGB be­ruft.

So­wohl die Er­tei­lung der Pro­kura als auch ihre halb­sei­tige Be­schrän­kung sind nach § 53 Abs. 1 S. 1, 2 HGB, § 125 Abs. 3 S. 1 HGB, § 48 Abs. 2 HGB ana­log ein­tra­gungs­pflich­tig. Beide Tat­sa­chen wur­den nicht in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

Nach ei­ner An­sicht kann sich M al­lein auf die für ihn güns­tige Tat­sa­che der Nicht­ein­tra­gung der Be­schrän­kung be­ru­fen (se­lek­tiv aus­üb­ba­res Wahl­recht, Ro­sin­en­theo­rie).

Nach ei­ner an­de­ren An­sicht müsse sich der Dritte ent­we­der auf die tat­säch­li­che Rechts­lage oder den Rechts­schein des § 15 Abs. 1 HGB be­ru­fen.

Je­doch han­delt es sich nicht um die Wahl zwi­schen ei­nem fik­ti­ven und ei­nem wah­ren Sach­ver­halt, son­dern um eine Rechts­fol­ge, die der Dritte nach § 15 Abs. 1 HGB gel­tend ma­chen darf. Der Dritte ver­liert auch nicht seine Schutz­be­dürf­tig­keit, weil er bei Ein­sicht in das Han­dels­re­gis­ter von kei­ner Pro­kura hätte aus­ge­hen dür­fen, da § 15 Abs. 1 HGB ge­rade nicht vor­aus­setzt, dass der Dritte das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­se­hen hat. Dem­nach kann sich M auf die für ihn güns­tige Tat­sa­che be­ru­fen.

Er­geb­nis

c. So­mit war P kraft Rechts­scheins zur al­lei­ni­gen Ver­tre­tung der A-KG be­fugt und hat das An­ge­bot auf Vor­schuss­zah­lung wirk­sam an­ge­nom­men.

4. Die Leis­tung er­folgte also mit Rechts­grund.

Die A-KG hat da­mit ge­gen M kei­nen An­spruch auf Rück­zah­lung des Vor­schus­ses i.H.v. 2.400 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.