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4. Wel­che Be­deu­tung hat die Ein­tra­gung der Pro­ku­ra?

Fall: Die Er­tei­lung der Pro­kura

Fall: Kauf­mann K be­ob­ach­tet seit län­ge­rem, dass sein An­ge­stell­ter A sich ge­gen­über Ge­schäfts­part­nern als Pro­ku­rist aus­gibt, in­dem er mit dem Zu­satz "ppa" (per pro­cura) un­ter­schreibt. Da A lu­kra­tive Ge­schäfte tä­tigt, un­ter­nimmt K nichts wei­ter da­ge­gen. Als A je­doch einen für K nach­tei­li­gen Ver­trag ab­schließt, be­ruft sich K dar­auf, dass er nicht wirk­sam durch A ver­tre­ten wur­de, da er ihm nie Pro­kura er­teilt habe und da­her auch nichts der­ar­ti­ges im Han­dels­re­gis­ter ver­merkt sei. Wird K da­mit Er­folg ha­ben?
Lö­sungs­vor­schlag (bitte ankli­cken)
K wird Er­folg ha­ben, wenn A die­sen nicht wirk­sam ver­tre­ten hat, ins­be­son­dere keine Pro­kura vor­lag.
1. keine Ein­tra­gung der Pro­kura in das Han­dels­re­gis­ter
Dass eine Pro­kura nicht nach § 53 Abs. 1 HGB in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist, ist un­schäd­lich, da der Ein­tra­gung nur de­kla­ra­to­ri­sche Wir­kung zu­kommt.
2. keine aus­drück­li­che Er­tei­lung der Pro­kura
Nach § 48 Abs. 1 HGB muss K eine Pro­kura je­doch aus­drück­lich er­klä­ren. Hier hat er nur das Auf­tre­ten als Pro­ku­rist ge­dul­det. Dies wäre al­len­falls eine kon­klu­dente Er­tei­lung, was bei ei­ner Pro­kura je­doch nicht mög­lich ist.
3. Pro­kura durch Dul­dung?
Auf­grund des ein­deu­ti­gen Wort­lau­tes des § 48 Abs. 1 HGB, der eine "aus­drück­li­che Er­klä­rung" for­dert, exis­tiert keine Pro­kura nach Rechts­schein­ge­dan­ken wie etwa eine Dul­dungs­pro­kura.
4. Hand­lungs­voll­macht
Je­doch könnte in dem Ver­hal­ten des K die still­schwei­gende Er­tei­lung ei­ner Hand­lungs­voll­macht nach § 54 HGB lie­gen. Dies ist eine han­dels­recht­lich er­teilte Voll­macht, die nicht Pro­kura ist.
5. Dul­dungs­voll­macht
Je­den­falls führt das Ver­hal­ten des K zu­min­dest zu ei­ner Dul­dungs­voll­macht, die je­doch als bür­ger­lich-recht­li­che Voll­macht nicht einen so wei­ten Um­fang wie Pro­kura und Hand­lungs­voll­macht auf­weist.
6. Er­geb­nis
Da­mit han­delte A zwar nicht als Pro­ku­rist. Er war je­doch Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ter des K nach § 54 HGB. Zu­min­dest lag aber eine Dul­dungs­voll­macht vor, wo­mit K wirk­sam ver­tre­ten wurde und zur Er­fül­lung des Ver­tra­ges ver­pflich­tet ist.

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