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6. Ka­pi­tel: Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten für die Stell­ver­tre­tung?

A. Was setzt Stell­ver­tre­tung vor­aus?

Auch im Han­dels­recht müs­sen die Vor­aus­set­zun­gen des § 164 Abs. 1 S. 1 BGB vor­lie­gen. In der Klau­sur dür­fen Sie also nicht un­mit­tel­bar mit Nor­men des HGB be­gin­nen - diese tau­chen erst im Rah­men der Ver­tre­tungs­macht auf. Statt­des­sen müs­sen Sie in Be­zug auf die kon­krete Wil­lens­er­klä­rung die Ver­tre­tung wie im ers­ten Se­mes­ter prü­fen:

  1. Die Stell­ver­tre­tung muss zu­läs­sig sein. Dies ist bei höchst­per­sön­li­chen Rechts­ge­schäf­ten wie der Un­ter­zeich­nung des Jah­res­ab­schlus­ses (§ 245 HGB) nicht der Fall.

  2. Der Ver­tre­ter muss eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab­ge­ben, darf also kein Bote sein, der nur fremde Er­klä­run­gen über­mit­telt.

  3. Der Ver­tre­ter muss im frem­den Na­men han­deln (Of­fen­kun­dig­keits­prin­zip), etwa durch den Zu­satz "ppa" (per pro­cura) (§ 51 HGB). Bei "un­ter­neh­mens­be­zo­ge­nen Rechts­ge­schäf­ten" wird ver­mu­tet, dass er im Na­men des In­ha­bers des Un­ter­neh­mens han­delt.

  4. Der Ver­tre­ter muss mit Ver­tre­tungs­macht han­deln. Diese kann sich aus Rechts­ge­schäft (Voll­macht, § 166 Abs. 2 BGB, § 167 BGB), aus Ge­setz oder aus Rechts­schein er­ge­ben. Bei Über­schrei­tung ist ein Ver­trag schwe­bend un­wirk­sam (§ 177 Abs. 1 BGB); der voll­macht­lose Ver­tre­ter haf­tet selbst, au­ßer der Ver­tre­tene ge­neh­migt den Ver­trag (§ 179 BGB). Dem­ge­gen­über ist ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft nich­tig.

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