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6. Ka­pi­tel: Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten für die Stell­ver­tre­tung?

C. Was ist eine "Hand­lungs­voll­macht"?

Hand­lungs­voll­macht ist jede im Rah­men ei­nes Han­dels­ge­wer­bes er­teilte Voll­macht, die nicht Pro­kura ist (§ 54 Abs. 1 HGB).

Bei der Hand­lungs­voll­macht han­delt es sich – ebenso wie bei der Pro­kura – um eine be­son­dere Form der Voll­macht (also der rechts­ge­schäft­li­chen Ver­tre­tungs­macht), auf die ne­ben den Be­stim­mun­gen des HGB die §§ 164-181 BGB an­zu­wen­den sind.

Die Hand­lungs­voll­macht be­grün­det eine (wi­der­leg­ba­re) Ver­mu­tung da­für, dass der Hand­lungs­be­voll­mäch­tigte zu al­len Ge­schäf­ten und Rechts­hand­lun­gen er­mäch­tigt ist, die der Be­trieb ei­nes der­ar­ti­gen Han­dels­ge­wer­bes oder die Vor­nahme der­ar­ti­ger Ge­schäfte ge­wöhn­lich mit sich bringt.

Nach § 55 HGB fin­det § 54 HGB mit ge­rin­gen Mo­di­fi­ka­tio­nen auch An­wen­dung auf Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­te, die Han­dels­ver­tre­ter (§ 84 Abs. 1 HGB) sind oder die als Hand­lungs­ge­hil­fen (§ 59 HGB) da­mit be­traut sind, au­ßer­halb des Be­trie­bes des Prin­zi­pals Ge­schäfte in des­sen Na­men ab­zu­schlie­ßen (sog. Ab­schluss­ver­tre­ter). An­ders als in den Fäl­len des § 54 HGB geht es da­bei um Tä­tig­kei­ten, die ty­pi­scher­weise ge­rade nicht in der kon­kre­ten Nie­der­las­sung er­fol­gen. Ge­gen­über § 54 HGB wird je­doch aus­drück­lich die Be­fug­nis aus­ge­schlos­sen, ab­ge­schlos­sene Ver­träge zu än­dern, ins­be­son­dere Zah­lungs­fris­ten zu ge­wäh­ren (§ 55 Abs. 2 HGB). Eben­falls grund­sätz­lich nicht um­fasst ist die Be­fug­nis zur An­nahme von Zah­lun­gen (§ 55 Abs. 3 HGB). Dem­ge­gen­über sind Ab­schluss­ver­tre­ter im Zwei­fel er­mäch­tigt, die An­zeige von Män­geln ei­ner Ware (§ 377 Abs. 2, Abs. 3 HGB), die Er­klä­rung, dass eine Ware zur Ver­fü­gung ge­stellt wird, so­wie ähn­li­che Er­klä­run­gen, durch die ein Drit­ter seine Rechte aus man­gel­haf­ter Leis­tung gel­tend macht oder sie vor­be­hält, für den Kauf­mann ent­ge­gen­zu­neh­men und Be­weis­si­che­rungs­rechte gel­tend ma­chen. Der Ge­schäfts­part­ner wird zu­dem wei­ter­ge­hend da­durch ge­schützt, dass die Mög­lich­keit zur Ge­neh­mi­gung ei­nes Ver­trags­schlus­ses bei feh­len­der Ver­tre­tungs­macht (§ 177 Abs. 1 BGB) durch eine Ge­neh­mi­gungs­fik­tion bei nicht un­ver­züg­li­cher Ab­leh­nung er­gänzt wird (§ 75h HGB, § 91a HGB).

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