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B. Was ver­steht man un­ter der Pu­bli­zi­tät des Han­dels­re­gis­ters?

II. Was be­deu­tet "ne­ga­tive Pu­bli­zi­tät" iSv § 15 Abs. 1 HGB?

Nach § 15 Abs. 1 HGB kann eine ein­tra­gungs­pflich­tige Tat­sa­che ei­nem Drit­ten nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, so­lange sie nicht ein­ge­tra­gen und be­kannt ge­macht ist (ne­ga­tive Pu­bli­zi­tät) - es sei denn, der Dritte weiß Be­scheid.

Nach § 15 Abs. 1 HGB darf je­der auf das "Schwei­gen" des Han­dels­re­gis­ters im Hin­blick auf ein­tra­gungs­pflich­tige Tat­sa­chen ver­trau­en.

Prü­fungs­schema zu § 15 Abs. 1 HGB

  1. Ein­tra­gungs­pflich­tige Tat­sa­che
  2. in An­ge­le­gen­heit des Be­trof­fe­nen
  3. keine Be­kannt­ma­chung oder keine Ein­tra­gung
  4. keine po­si­tive Kennt­nis des Drit­ten
  5. Hand­lung im Ge­schäfts­ver­kehr

Be­ach­te: § 15 Abs. 1 HGB gilt auch zu Las­ten Min­der­jäh­ri­ger und Ge­schäfts­un­fä­hi­ger - § 15 Abs. 1 HGB hat also Vor­rang vor § 104 BGB.

Ist ein 16-jäh­ri­ger Jung­un­ter­neh­mer (Bei­tritt nur mit Zu­stim­mung des Be­treu­ungs­ge­richts!) noch als Ge­sell­schaf­ter ei­ner OHG ein­ge­tra­gen, ob­wohl er be­reits aus­ge­tre­ten ist, haf­tet er auch für Neu­ver­bind­lich­kei­ten un­be­schränkt - er kann dem Gläu­bi­ger nicht auf ein­mal seine be­schränkte Ge­schäfts­fä­hig­keit ent­ge­gen­hal­ten.

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