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A. Wer ist "Kauf­mann"?

I. Was ist ein "Ge­wer­be"?

An­knüp­fungs­punkt der Kauf­manns­ei­gen­schaft nach § 1 HGB, aber auch nach § 2 HGB und § 5 HGB (nicht je­doch für § 6 HGB) ist ein "Ge­werbe". Da­mit ist eine be­stimmte Form un­ter­neh­me­ri­scher Tä­tig­keit ge­meint. Die Vor­aus­set­zun­gen für ein Ge­werbe sind nicht ge­setz­lich ge­re­gelt, müs­sen aber un­be­dingt von Ih­nen be­herrscht wer­den (aus­wen­dig ler­nen!). Ein Ge­werbe hat vier un­strei­tige Vor­aus­set­zun­gen, die wir uns auf den nächs­ten Sei­ten nä­her an­se­hen wer­den:

Ein Ge­werbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB liegt vor, wenn es sich um eine Tä­tig­keit han­delt, die

  1. selbst­stän­dig ist,

  2. ent­gelt­lich auf ei­nem Markt (nicht not­wen­dig ge­win­n­ori­en­tiert) er­folgt,

  3. plan­mä­ßig und auf ge­wisse Dauer aus­ge­rich­tet ist so­wie

  4. kein freier Be­ruf ist.

Der Ge­wer­be­be­griff spielt nicht nur im HGB, son­dern auch im Steu­er­recht (§ 15 EStG, § 2 GewStG) und im öf­fent­li­chen Ge­wer­be­recht (§ 1 GewO) eine Rol­le. Die dor­tige Be­griffs­ver­wen­dung deckt sich aber nicht völ­lig mit dem HGB. Ins­be­son­dere der öf­fent­lich-recht­li­che Ge­wer­be­be­griff schließt Dienst­leis­tun­gen mit hö­he­rer Bil­dung ge­ne­rell aus - im Han­dels­recht kön­nen hin­ge­gen auch z.B. Apo­the­ker er­fasst sein.

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