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3. Ka­pi­tel: Was ist die han­dels­recht­li­che Pu­bli­zi­tät?

A. Was ist das Han­dels­re­gis­ter?

Das Han­dels­re­gis­ter ist ein Ver­zeich­nis, das be­stimmte Tat­sa­chen in Be­zug auf Kauf­leute und Un­ter­neh­men ent­hält und von je­der­mann ein­ge­se­hen wer­den kann. Man un­ter­schei­det Tat­sa­chen, die ein­ge­tra­gen wer­den müs­sen und Tat­sa­chen, die ein­ge­tra­gen wer­den kön­nen. Es gibt al­ler­dings auch nicht ein­tra­gungs­fä­hige Tat­sa­chen.

Ex­amens­re­le­vante Ein­tra­gun­gen sind ins­be­son­dere die Än­de­rung der Firma bzw. ih­rer In­ha­ber (§§ 29, 31 HGB), das Er­tei­len und Er­lö­schen der Pro­kura (§§ 53 Abs. 1, Abs. 2 HGB); Ver­tre­tungs­ver­hält­nisse der OHG (§§ 106 Abs. 2 Nr. 4, 107 HGB) bzw. der Aus­schluss von der Ver­tre­tung (§§ 125 Abs. 1, 107 HGB) und der Ge­sell­schaf­ter­be­stand der OHG (§§ 106 Abs. 2 Nr. 1, 107 HGB) so­wie die Auf­lö­sung der OHG und das Aus­schei­den ei­nes Ge­sell­schaf­ters (§§ 143 Abs. 1, 2 HGB) als ein­tra­gungs­pflich­tige Tat­sa­chen.

Auf­grund der Pu­bli­zi­täts­wir­kung des Han­dels­re­gis­ters (§ 15 HGB) ist es von be­son­de­rer Be­deu­tung, wel­che Tat­sa­chen dort auf­ge­führt sind und wel­che nicht. In­so­weit darf der Rechts­ver­kehr ei­ner­seits auf die Rich­tig­keit ein­ge­tra­ge­ner Tat­sa­chen ver­trauen (po­si­tive Pu­bli­zi­tät). An­de­rer­seits ist auch das Ver­trauen ge­schützt, dass nicht ein­ge­tra­gene Tat­sa­chen auch nicht be­ste­hen (ne­ga­tive Pu­bli­zi­tät).

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