Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 23 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

I. Wie wird die Hand­lungs­voll­macht er­teilt?

2. Ist § 54 HGB auf die Ver­tre­tung durch un­ter­neh­mens­nahe Per­so­nen be­schränkt?

Von der wohl herr­schen­den Mei­nung wird über die aus­drück­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Ge­set­zes hin­aus ver­langt, dass der Be­voll­mäch­tigte eine "Ver­bun­den­heit zum Un­ter­neh­men" auf­weist. Da­mit rich­tet sich die Ver­tre­tung durch selbst­stän­dig han­deln­de, au­ßen­ste­hende Dritte (etwa An­wälte oder Mak­ler) aus­schließ­lich nach §§ 167 ff. BGB, wäh­rend die Hand­lungs­voll­macht auf An­ge­stell­te, Ge­sell­schaf­ter (z.B. Kom­man­di­tis­ten) oder Fa­mi­li­en­an­ge­hö­rige be­schränkt wird.

Hierzu wird auf den sys­te­ma­ti­schen Zu­sam­men­hang des § 54 HGB ver­wie­sen: Das Han­dels- und Ge­sell­schafts­recht be­fasse sich pri­mär mit organ­schaft­li­chen Ver­tre­tern des Un­ter­neh­mens (Ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH, Vor­stands­mit­glie­der ei­ner AG) und dem Pro­ku­ris­ten, der eben­falls dem Un­ter­neh­men na­he­ste­he. Bei Au­ßen­ste­hen­den fehle es an ei­nem ob­jek­ti­ven Rechts­schein­stat­be­stand nach § 54 Abs. 3 HGB, da die­ser we­gen der lo­cke­ren Ver­bin­dung nicht über­wacht wer­den könnte und der Ver­kehr in­so­weit kein hin­rei­chen­des Ver­trauen schöp­fen kön­ne. Zu­dem er­gebe sich das Er­for­der­nis ei­ner Nä­he­be­zie­hung aus der Ge­schichte der Norm - die Vor­gän­ger­re­ge­lung Art. 47 AD­HGB ver­lang­te, dass der Hand­lungs­be­voll­mäch­tigte "in sei­nem Ge­wer­be" be­stellt wur­de.

Die Ge­gen­an­sicht ver­weist auf den Ge­set­zes­wort­laut, der (an­ders als § 48 HGB für den Pro­ku­ris­ten) ge­rade keine Ein­schrän­kun­gen vor­sieht. Eine Ab­wei­chung von den An­for­de­run­gen an die nor­male Voll­macht nach dem BGB hätte ei­ner Klar­stel­lung be­durft. Der Ver­kehrs­schutz dürfe nicht durch nicht über­prüf­bare Aspekte des In­nen­ver­hält­nis­ses un­ter­lau­fen wer­den. Durch die Er­tei­lung der Voll­macht habe der Kauf­mann selbst einen hin­rei­chend zu­re­chen­ba­ren An­satz­punkt für den Rechts­schein ge­schaf­fen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.