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I. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat § 377 Abs. 2 HGB?

5. In­wie­weit ist § 377 HGB dis­po­si­tiv?

In AGB kön­nen die Vor­aus­set­zun­gen, die Form, der In­halt und die Frist nä­her be­stimmt wer­den. Frei­lich kann auch so nichts Un­zu­mut­ba­res ge­re­gelt wer­den – etwa eine Pflicht, alle (auch ver­bor­ge­ne!) Män­gel neuer Ware spä­tes­tens drei Tage nach Wa­ren­emp­fang zu rü­gen. Der­ar­tige Re­ge­lun­gen ver­sto­ßen ge­gen § 307 BGB und sind un­wirk­sam. Um­ge­kehrt darf auch der Käu­fer nicht den Ver­käu­fer durch seine AGB be­nach­tei­li­gen – etwa in­dem er den Ein­wand ei­ner ver­spä­te­ten Rüge aus­schließt. In In­di­vi­dual­ver­trä­gen ist dies frei­lich kein Pro­blem.

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