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E. Was ist die kauf­män­ni­sche Un­ter­su­chungs- und Rü­geob­lie­gen­heit gem. § 377 HGB?

III. Was gilt bei recht­zei­ti­ger Rü­ge?

Er­folgt die Män­gel­rüge ord­nungs­ge­mäß, ste­hen dem Käu­fer hin­ge­gen wei­ter die Ge­währ­leis­tungs­rechte aus § 437 BGB, ins­be­son­dere Nach­er­fül­lung und Scha­denser­satz, zu.

So­weit dem Käu­fer die Ware zu­ge­schickt wur­de, muss er sie nach frist­ge­mä­ßer Rüge auf­be­wah­ren (§ 379 HGB); ver­nich­tet oder be­schä­digt er die Wa­re, haf­tet er auf Scha­denser­satz. Nur bei ver­derb­li­cher Ware oder in Fäl­len, in de­nen „Ge­fahr im Ver­zug“ be­steht, darf der Käu­fer die Ware auf Rech­nung des Ver­käu­fers ver­kau­fen las­sen (§ 379 Abs. 2 HGB iVm § 373 HGB) – al­ler­dings nicht wenn der Ver­käu­fer dem wi­der­spricht.

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