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1. Kann man die Pro­kura be­schrän­ken?

a. Was ist eine Ge­samt­pro­ku­ra?

Nach dem Ge­setz (§ 48 Abs. 1 HGB) ist die Er­tei­lung von Al­lein­ver­tre­tungs­macht durch "Ein­zel­pro­ku­ra" der Re­gel­fall.

  • Es ist aber zu­läs­sig, dass nur meh­rere Pro­ku­ris­ten ge­mein­sam zur Ver­tre­tung er­mäch­tigt sind (Ge­samt­pro­kura § 48 Abs. 2 HGB). Bei der Ak­tiv­ver­tre­tung (Ab­gabe von Wil­lens­er­klä­run­gen) müs­sen dann alle Pro­ku­ris­ten zu­sam­men­wir­ken ("Mehr­au­gen­prin­zip"), es sei denn, sie ha­ben sich ge­gen­sei­tig zu be­stimm­ten Ge­schäf­ten er­mäch­tigt (ana­log § 185 BGB). Bei der Pas­siv­ver­tre­tung (Emp­fang von Wil­lens­er­klä­run­gen) ge­nügt hin­ge­gen der Zu­gang bei ei­nem Ge­samt­pro­ku­ris­ten. Ebenso reicht für die Wis­sens­zu­rech­nung die Kennt­nis ei­nes Pro­ku­ris­ten (§ 166 Abs. 1 BGB). Die Ge­samt­pro­kura ist nach § 53 Abs. 1 S. 2 HGB als sol­che in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen.
  • Der Pro­ku­rist kann nicht an die Zu­stim­mung ei­nes sons­ti­gen Be­voll­mäch­tig­ten (z.B. Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten) oder des Ein­zel­kauf­manns ge­bun­den wer­den, da da­durch die Ver­tre­tungs­macht von in­ter­nen Wei­sun­gen ab­hinge (§ 50 Abs. 2 HGB). Je­doch kann vor­ge­se­hen wer­den, dass ein Pro­ku­rist mit ei­nem organ­schaft­li­chen Ver­tre­ter (Vor­stand, Ge­schäfts­füh­rer) ge­mein­sam han­deln muss (ge­mischte Ge­samt­pro­kura). Nach h.M. er­streckt sich in die­sem Fall die Ver­tre­tungs­macht auf alle Hand­lun­gen, die das Or­gan­mit­glied als sol­ches vor­neh­men darf (also etwa auch Grund­stücks­ge­schäfte und Pro­ku­raer­tei­lung). We­gen des Grund­satzes der Selbst­organ­schaft ist es aber nicht mög­lich, die Ver­tre­tungs­struk­tur ei­ner OHG oder KG so zu ge­stal­ten, dass ein wirk­sa­mes Han­deln nur mit Zu­stim­mung des Pro­ku­ris­ten mög­lich ist.
  • Man kann auch die echte mit ei­ner ge­misch­ten Ge­samt­pro­kura kom­bi­nie­ren, so­dass ein Pro­ku­rist (P1) Ein­zel­pro­kura hat und ein an­de­rer (P2) nur mit P1 ge­mein­sam ver­tre­ten kann (halb­sei­tige Ge­samt­pro­kura). Der Um­fang der Ver­tre­tungs­macht rich­tet sich nach dem stärks­ten be­tei­lig­ten Glied.
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