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D. Was ist die "Er­ben­haf­tung" iSd. § 27 HGB?

II. Was muss man zur zi­vil­recht­li­chen Er­ben­haf­tung wis­sen?

Mit dem Tod ge­hen Ver­mö­gen und Ver­bind­lich­kei­ten des Erb­las­sers auf seine Er­ben über (§ 1922 BGB, § 1967 BGB). Für Ver­bind­lich­kei­ten und For­de­run­gen aus dem Be­trieb ei­nes Han­dels­ge­wer­bes gel­ten keine Be­son­der­hei­ten - auch diese ge­hör­ten zum Ver­mö­gen des Ein­zel­kauf­manns. Auch für sol­che Schul­den haf­tet grund­sätz­lich nicht nur das Ver­mö­gen des Ver­stor­be­nen (=das „Er­be“), son­dern das ge­samte Ver­mö­gen des oder der Er­ben (also auch jeg­li­ches Geld, wel­ches er vor­her hatte oder nach dem Erb­fall ver­dient).

Aus­nahms­weise kann die Haf­tung der Er­ben auf das ge­erbte Ver­mö­gen be­schränkt wer­den. Hierzu kennt das Ge­setz drei We­ge:

  1. Drei­mo­nats­ein­rede: Nach §§ 2014, 2015 BGB kann der Erbe zu­nächst für drei Mo­nate (also vor­über­ge­hend) ein­re­de­weise die Er­fül­lung von Ver­bind­lich­kei­ten ver­wei­gern. Da­mit ist al­ler­dings noch keine end­gül­tige Ent­schei­dung ge­trof­fen – es wird nur ein Auf­schub ge­währt.
  2. Nach­lass­ver­wal­tung/-in­sol­venz: Nach § 1975 BGB kann der Erbe Nach­lass­ver­wal­tung oder Nach­lass­in­sol­venz be­an­tra­gen. So­weit die­sem An­trag statt­ge­ge­ben wird, haf­tet den Gläu­bi­gern des Erb­las­sers nur der Nach­lass (also nicht das Pri­vat­ver­mö­gen des Er­ben). Al­ler­dings sind diese Ver­fah­ren sehr kos­ten­in­ten­siv, so dass die Er­öff­nung mög­li­cher­weise man­gels Masse ab­ge­lehnt wird.
  3. Dürf­tig­keitsein­re­de: Der Erbe kann nach §§ 1990, 1992 BGB eine Dürf­tig­keitsein­rede er­he­ben und seine Haf­tung da­mit auf das ge­erbte Ver­mö­gen be­gren­zen. Dies ist nur zu­läs­sig, so­weit Nach­lass­ver­wal­tung und Nach­lass­in­sol­venz man­gels Masse ab­ge­lehnt wur­den.
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