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6. Wer ist "Schein­kauf­mann"?

c. Fall: Der be­haup­tete Kauf­mann

Rechts­an­walt R least sich bei B einen Mer­ce­des. Sie ver­ein­ba­ren, dass R bei ver­spä­te­ter Rück­gabe eine hohe Ver­trags­strafe zah­len muss. Nach ver­spä­te­ter Rück­gabe kommt es zu ei­ner ge­richt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung über den Lea­sing­ver­trag zwi­schen R und B, wo­bei R die Her­ab­set­zung der Ver­trags­strafe be­an­tragt nach § 343 BGB. B be­haup­tet, dies sei nach § 348 HGB nicht mög­lich. Zwar sei R nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, was B zum Zeit­punkt des Lea­sing­ver­tra­ges nicht wuss­te, R habe sich aber stän­dig ge­gen­über ihm als Kauf­mann aus­ge­ge­ben und so­gar aus­drück­lich be­haup­tet, er sei Kauf­mann. Au­ßer­dem ver­wende er ein so auf­wen­dig ge­stal­te­tes Brief­pa­pier, wie es nur Kauf­leute ha­ben. B hält eine Ver­trags­strafe bei Lea­sing­ver­trä­gen für un­ver­zicht­bar und schließt da­her nur mit Kauf­leu­ten Ver­träge ab. R ent­geg­net, dass er als Frei­be­ruf­ler kein Ge­werbe be­treibt und da­mit nie Kauf­mann sein kann. Das sei doch of­fen­sicht­lich.
Kann das Ge­richt die Ver­trags­strafe dann nicht her­ab­set­zen?
Lö­sungs­vor­schlag

Das Ge­richt kann die Ver­trags­strafe auf An­trag des Schuld­ners nach § 343 BGB auf einen an­ge­mes­se­nen Be­trag her­ab­set­zen, wenn sie un­ver­hält­nis­mä­ßig hoch ist.

Dies ist nicht mög­lich, wenn § 348 HGB ein­schlä­gig ist.

I. Kauf­manns­ei­gen­schaft des R

Dann muss R Kauf­mann sein.

Kauf­mann nach § 1 HGB ist, wer ein Han­dels­ge­werbe be­treibt. Als An­walt übt R einen freien Be­ruf aus, wo­mit schon kein Ge­werbe vor­liegt. R ist also kein Kauf­mann nach § 1 HGB.

Nach § 5 HGB ist Kauf­mann, wes­sen Firma im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. R ist nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. So­mit ist R auch nicht Kauf­mann nach § 5 HGB.

II. Schein­kauf­manns­ei­gen­schaft

Je­doch könnte R Schein­kauf­mann sein.

Dann muss R zu­nächst zu­re­chen­bar einen Ver­trau­en­stat­be­stand ge­setzt ha­ben. Dass R auf­wen­di­ges Brief­pa­pier nutzt, kann kein In­diz für seine Kauf­manns­ei­gen­schaft sein, da dies le­dig­lich auf eine all­ge­meine un­ter­neh­me­ri­sche Tä­tig­keit hin­deu­tet. Je­doch hat R durch die aus­drück­lich Be­haup­tung ge­gen­über B den Ein­druck er­weckt, er sei Kauf­mann. Zwar kann R nicht ein­mal Kauf­mann sein, wenn er in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wäre (s.o.), je­doch kann es auf die Rechts­kennt­nis des Drit­ten beim Set­zen ei­nes Rechts­scheins nicht an­kom­men. Folg­lich setzt R auch mit der un­schlüs­si­gen Be­haup­tung einen zu­re­chen­ba­ren Rechts­schein.

B muss gut­gläu­big ge­we­sen sein. B hatte keine Ein­sicht in das Han­dels­re­gis­ter ge­nom­men. Ei­ner­seits trifft ihn keine Nach­for­schungs­pflicht, an­de­rer­seits wäre R als Rechts­an­walt wohl kaum in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den. B wusste auch nicht, dass Frei­be­ruf­ler nicht Kauf­mann sein kön­nen. Zwar ist dies für R als Rechts­an­walt selbst­ver­ständ­lich. Dem Laien muss dies nicht be­kannt sein. B durfte viel­mehr dar­auf ver­trau­en, dass er, wenn R als Rechts­ex­perte be­haup­tet, er sei Kauf­mann, dies auch glau­ben darf. B hatte da­mit we­der Kennt­nis noch grob fahr­läs­sige Un­kennt­nis von der wah­ren Rechts­lage und war da­mit gut­gläu­big.

Hätte B ge­wusst, dass R kein Kauf­mann ist, hätte er mit ihm kei­nen Lea­sing­ver­trag ab­ge­schlos­sen, da er nur mit Kauf­leu­ten Lea­sing­ver­träge ab­schließt, um die Ver­trags­strafe ge­rade zu si­chern. B kam es da­mit auch auf die Kauf­manns­ei­gen­schaft des R an.

III. Er­geb­nis
Folg­lich gilt R als Kauf­mann. Die han­dels­recht­li­che Re­ge­lung des § 348 HGB ist da­mit an­wend­bar. Das Ge­richt kann die Ver­trags­strafe nicht her­un­ter­set­zen.
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