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4. Warum sind "Frei­be­ruf­ler" keine Kauf­leu­te?

b. Was gilt bei nur teil­weise frei­be­ruf­li­cher Tä­tig­keit?

Um­fasst die Tä­tig­keit des Un­ter­neh­mers so­wohl ge­werb­li­che als auch frei­be­ruf­li­che Kom­po­nen­ten, ist auf den Schwer­punkt ab­zu­stel­len. Trotz der grund­le­gen­den Ein­ord­nung als freier Be­ruf kann das Ge­samt­bild dann ge­werb­lich sein .

  • Wenn ein Rechts­an­walt ein Re­pe­ti­to­rium an­bie­tet, han­delt er nicht mehr als Frei­be­ruf­ler, son­dern als Ge­wer­be­trei­ben­der.
  • Wenn ein Schau­spie­ler als "Agen­tur" Ver­mark­tung und Ma­na­ge­ment be­treibt, han­delt er nicht mehr als Künst­ler.
  • Wenn ein Arzt ein Sa­na­to­rium be­treibt, tritt die per­sön­li­che Heil­be­hand­lungs­leis­tung hin­ter dem Ein­satz von Pro­duk­ti­ons­mit­teln zu­rück - er be­treibt also ein Ge­wer­be.

In die­sen Fäl­len wird dann das ge­samte Un­ter­neh­men als "ge­werb­lich" ein­ge­stuft; eine Auf­tei­lung in einen frei­be­ruf­li­chen und einen nicht-frei­be­ruf­li­chen Teil ist nur mög­lich, so­weit auch eine or­ga­ni­sa­to­ri­sche Tren­nung vor­liegt. So­weit das Un­ter­neh­men zu­sätz­lich nach Art und Um­fang kauf­män­ni­sche Ein­rich­tun­gen er­for­dert (§ 1 Abs. 2 HGB) gilt der Frei­be­ruf­ler dann so­gar als Kauf­mann; zu­dem kann er sich nach § 2 S. 1 HGB frei­wil­lig in das Han­dels­re­gis­ter ein­tra­gen las­sen, um die Kauf­manns­ei­gen­schaft zu er­lan­gen.

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