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4. Was ist die Ver­fü­gungs­be­fug­nis?

Was ist der gut­gläu­bige Ei­gen­tumser­werb?

Auf den vor­he­ri­gen Sei­ten wurde be­reits dar­ge­stellt, dass für die Über­tra­gung des Ei­gen­tums grund­sätz­lich die Be­rech­ti­gung des Ver­äu­ße­rers er­for­der­lich ist. Da­mit wird zu­gleich klar ge­stellt, dass nie­mand mehr Rechte über­tra­gen kann, als er selbst inne hat.

In der Rea­li­tät ist ein Aus­ein­an­der­fal­len von Ei­gen­tum und un­mit­tel­ba­rem Be­sitz je­doch ein häu­fig vor­lie­gen­der Zu­stand (z.B. Mie­te). Das Pro­blem, das sich dar­aus ent­wi­ckelt, liegt auf der Hand.

Der Be­sitzer kann in ei­ni­gen Fäl­len, bei­spiels­weise durch ein lu­kra­ti­ves An­ge­bot oder eine viel­ver­spre­chende Markt­la­ge, ein In­ter­esse daran ha­ben, die sich in sei­nem Be­sitz be­find­li­che Sa­che zu ver­kau­fen. Dem Er­wer­ber ist eine Über­prü­fung der Ei­gen­tumsver­hält­nisse je­doch oft­mals nicht zu­mut­bar oder auch rein tat­säch­lich gar nicht mög­lich.

Um den­noch den Er­for­der­nis­sen des Wirt­schafts­le­bens Rech­nung zu tra­gen, den Han­del zu för­dern und einen an­ge­mes­se­nen Aus­gleich zwi­schen den In­ter­es­sen des Ei­gen­tü­mers und ei­nem gut­gläu­bi­gen Er­wer­ber zu er­rei­chen, wur­den die Vor­schrif­ten der §§ 932 ff. BGB kon­zi­piert.

Re­ge­lungs­ge­gen­stand der Nor­men ist also der gut­gläu­bige Er­werb be­weg­li­cher Sa­chen.

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