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Was ist der gut­gläu­bige Ei­gen­tumser­werb?

aa. Was sind die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen des gut­gläu­bi­gen Er­werbs?

Zu­vor wur­den be­reits die je­wei­li­gen Grund­tat­be­stände des Ei­gen­tumser­werbs dar­ge­stellt (§§ 929-931 BGB). Die Re­ge­lun­gen zum gut­gläu­bi­gen Er­werb fin­den sich in den §§ 932 - 934 BGB.

Hilf­reich ist die Faust­for­mel, nach der es für je­den Er­werb­stat­be­stand der §§ 929 ff. BGB eine Re­ge­lung zum gut­gläu­bi­gen Er­werb gibt, die sich im Ge­setz "im­mer drei Num­mern wei­ter" fin­den lässt.

Den je­wei­li­gen Vor­schrif­ten sind ihre we­sent­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ge­mein, wo­bei sich nur in den je­weils ab­wei­chen­den Punk­ten be­züg­lich des je­wei­li­gen Rechts­scheinstat­be­stands (Be­sitzüber­tra­gung bzw. des­sen Sur­ro­gat) Un­ter­schiede er­ge­ben.

Die Vor­aus­set­zun­gen des gut­gläu­bi­gen Er­werbs lau­ten folg­lich:

  1. Feh­lende Be­rech­ti­gung des Ver­fü­gen­den
  2. Rechts­ge­schäft im Sinne ei­nes Ver­kehrs­ge­schäfts
  3. Vor­lie­gen ei­nes ob­jek­ti­ven Rechts­scheinstat­be­stan­des (in Be­zug auf den Be­sitz oder die Be­sitzver­schaf­fungs­macht, §§ 932-934 BGB)
  4. Die Gut­gläu­bigkeit des Er­wer­bers (§ 932 Abs. 2 BGB)
  5. Kein Ab­han­den­kom­men der Sa­che nach § 935 BGB (Zu­re­chen­bar­keit des ob­jek­ti­ven Rechts­scheintat­be­stands)
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