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D. Was muss man zum Ver­brauchs­gü­ter­kauf wis­sen?

IV. Was muss man zum Un­ter­neh­merre­gress (§ 478 BGB) wis­sen?

Nach­dem der Un­ter­neh­merre­gress nun Be­stand­teil des all­ge­mei­nen Kauf­rechts ge­wor­den ist (§ 445a BGB, § 445b BGB) konnte sich der Ge­setz­ge­ber in § 478 BGB n.F. auf we­nige Son­der­re­ge­lun­gen be­schrän­ken:

  • § 478 Abs. 1 BGB schützt den Un­ter­neh­mer durch ana­loge An­wen­dung der Be­weis­la­stum­kehr nach § 477 BGB. Ein Un­ter­neh­mer, der eine Sa­che an einen Ver­brau­cher ver­kauft, muss also in­ner­halb der ers­ten sechs Mo­nate nach Ge­fahr­über­gang auf den Ver­brau­cher nicht be­wei­sen, dass diese bei Ge­fahr­über­gang an ihn man­gel­haft war, wenn er Re­gress bei sei­nem Lie­fe­ran­ten nimmt.
  • § 478 Abs. 2 BGB stellt (ähn­lich wie § 476 BGB für den "nor­ma­len" Ver­brauchs­gü­ter­kauf) die Ver­bind­lich­keit der Re­ge­lun­gen über Nach­er­fül­lung, Rück­tritt und Min­de­rung si­cher - nicht je­doch für den Scha­denser­satz. An­ders als im Ver­brauchs­gü­ter­kauf­recht ist hier aber eine an­der­wei­tige Re­ge­lung mög­lich, so­weit diese nur durch einen "gleich­wer­ti­gen" An­spruch er­folgt. Dies kann auch eine pau­schale Ent­schä­di­gungs­zah­lung sein.
  • § 478 Abs. 3 BGB er­streckt die ers­ten bei­den Ab­sätze auf alle an­de­ren Lie­fe­ran­ten in der Kette bis hin zum Her­stel­ler.
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