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D. Was muss man zum Ver­brauchs­gü­ter­kauf wis­sen?

III. Wie wirkt die Be­weis­la­stum­kehr des § 477 BGB?

Nach § 363 BGB trägt der Käu­fer, der eine man­gel­hafte Sa­che an­ge­nom­men hat, die Be­weis­last da­für, dass diese bei Ge­fahr­über­gang nicht die ver­ein­barte Be­schaf­fen­heit im Sinne von § 434 BGB oder § 475b BGB hat­te.

Hier­von macht § 477 BGB für den Ver­brauchs­gü­ter­kauf eine Aus­nah­me, in­dem er eine Be­weis­la­stum­kehr an­ord­net. Die Re­ge­lung setzt vor­aus, dass sich der Sach­man­gel in­ner­halb ei­nes Jah­res seit Ge­fahr­über­gang zeigt.

Bei le­ben­den Tie­ren ist die­ser Zeit­raum auf sechs Mo­nate be­grenzt (§ 477 Abs. 1 S. 2 BGB). Bei Waren mit di­gi­ta­len Ele­men­ten, die dau­er­haft be­reit ge­stellt wer­den müs­sen gilt diese Um­kehr für die Dauer der Be­reit­stel­lung und dar­über­hin­aus zwei Jahre (§ 477 Abs. 2 BGB) - al­ler­dings nur für das di­gi­tale Ele­ment. Ir­re­le­vant ist, ob die Mög­lich­keit be­steht, dass der Man­gel erst nach­träg­lich oder durch Hand­lun­gen Dritter (etwa ei­nes Mon­teurs) ver­ur­sacht wurde

Die Ver­mu­tung des § 477 BGB greift in zwei Fäl­len nicht ein:

  • Zu­nächst kann die Art der Sa­che der Ver­mu­tung ent­ge­gen­ste­hen. Da­mit sind Ge­gen­stände an­ge­spro­chen, bei de­nen ty­pi­scher­weise ein Ver­brauch oder Ver­schleiß zu er­war­ten ist (Fri­sche Milch wird si­cher keine sechs Mo­nate hal­ten, Au­to­rei­fen wer­den nach sechs Mo­na­ten Ab­nut­zungs­er­schei­nun­gen zei­gen, etc.).
  • Auch die Art des Man­gels kann der Ver­mu­tung ent­ge­gen­ste­hen. Dies ist der Fall, wenn der Man­gel be­reits bei Ge­fahr­über­gang of­fen­sicht­lich ge­we­sen wäre (z.B. zer­bro­chene Schei­ben) -denn dann hätte der Käu­fer dies schon bei Ge­fahr­über­gang ge­rügt.

Die Ver­mu­tung des § 477 BGB kann wi­der­legt wer­den. Dies wird in der Pra­xis etwa durch Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten er­fol­gen. Maß­geb­lich ist, ob der Rich­ter sich über­zeu­gen lässt.

Der frü­here Streit über die Reich­weite der Ver­mu­tung (bloß zeit­li­che Di­men­si­on) hat sich durch die auch für den deut­schen Rechts­an­wen­der ver­bind­li­che EuGH-Recht­spre­chung er­le­digt.

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