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c. Wie er­folgt der Rück­tritt (§ 437 Nr. 2, 1. Var., § 323 Abs. 1 BGB)?

Wel­che Fra­gen sollte man zum Rück­tritt ken­nen?

Beim Rück­tritt sind an­ders als bei der Rück­ge­währ der Kaufsa­che im Rah­men der Nach­lie­fe­rung auch im Ver­brauchs­gü­ter­kauf die ge­zo­ge­nen Nut­zungen zu er­set­zen (§ 346 Abs. 1 BGB ). Auch der Ver­käu­fer muss die von ihm aus dem Kauf­preis ge­zo­ge­nen Zin­sen her­aus­ge­ben. Beide Pflich­ten ste­hen im Zug-um-Zug-Ver­hält­nis zu­ein­an­der. Zu er­set­zen sind auch schuld­haft nicht ge­zo­gene Nut­zungen (§ 347 Abs. 1 S. 1 BGB), so dass Faul­heit nicht be­lohnt wird.

In Klau­su­ren kann die Frage auf­kom­men, in­wie­weit die Kos­ten des Aus­baus der Kaufsa­che vom Käu­fer zu tra­gen sind. In­so­weit soll­ten die­sel­ben Ar­gu­mente wie bei § 439 Abs. 1 BGB an­ge­spro­chen wer­den; ins­be­son­dere im Rah­men des Ver­brauchs­gü­ter­kaufs.

In den Fäl­len des § 346 Abs. 2 BGB muss der Schuld­ner die Kaufsa­che nicht zu­rück­ge­ben, son­dern Wer­ter­satz leis­ten. § 346 Abs. 3 BGB be­stimmt, in wel­chen Fäl­len die Pflicht zum Wer­ter­satz ent­fällt.

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