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II. Was ist der Ge­fahr­über­gang?

2. Was gilt, wenn der Ver­käu­fer zum Ver­sand ei­gene Leute ein­setzt?

Auch wenn eine Schick­schuld ver­ein­bart ist, darf der Ver­käu­fer ei­gene Leute mit dem Ver­sand be­auf­tra­gen. Da­durch wird seine Pflicht nicht etwa zu ei­ner Bring­schuld. Viel­mehr fin­det § 447 BGB grund­sätz­lich An­wen­dung.

Um­strit­ten ist je­doch, in­wie­weit ein Ver­schul­den (Vor­satz/Fahr­läs­sig­keit) der Trans­port­per­son in die­sem Zu­sam­men­hang dem Ver­käu­fer nach § 278 BGB zu­ge­rech­net wer­den muss und so ei­nem zu­fäl­li­gen Un­ter­gang ent­ge­gen­steht.

Nach ei­ner An­sicht schei­det eine sol­che Zu­rech­nung aus.

  • Der Ver­käu­fer hat ge­rade keine Leis­tungspflicht, die Ware zum Käu­fer zu trans­por­tie­ren, son­dern soll diese nur am ver­ein­bar­ten Leis­tungs­ort in brauch­ba­rem Zu­stand über­ge­ben. Eine Zu­rech­nung nach § 278 BGB setzt je­doch vor­aus, dass im Pflich­ten­kreis des Schuld­ners ge­han­delt wird. Die Pflicht be­steht al­ler­dings in der sorg­fäl­ti­gen Aus­wahl ei­ner Trans­port­per­son, nicht im Trans­port selbst. Er haf­tet da­her nur, wenn er eine un­zu­ver­läs­sige Per­son aus­wählt oder un­zu­rei­chende Mit­tel zur Ver­fü­gung stellt; eine Zu­rech­nung fin­det nicht statt.
  • Für diese An­sicht wird vor al­lem der Partei­wille an­ge­führt - der Käu­fer hätte eine Bring­schuld ver­ein­ba­ren müs­sen, wenn er will, dass der Ver­käu­fer für Schä­di­gun­gen wäh­rend des Trans­ports ein­ste­hen soll.

Die Ge­gen­an­sicht be­jaht die Zu­rech­nung nach § 278 BGB.

  • Sie ver­weist dar­auf, dass der Ver­käu­fer eine um­fas­sende Rück­sicht­nah­me­pflicht auf Rech­te, Rechts­gü­ter und In­ter­es­sen hat (§ 241 Abs. 2 BGB). In Be­zug auf diese ist die Hilfs­per­son da­her Er­fül­lungs­ge­hilfe im Sinne von § 278 BGB.
  • Da­für wird die aty­pi­sche Ri­si­ko­ver­tei­lung an­ge­führt: Bei ei­ner ex­ter­nen Trans­port­per­son hat der Ver­käu­fer kei­nen Ein­fluss und ver­liert die Macht über die Sa­che - dem­ge­gen­über be­hält er bei ei­ner Hilfs­per­son aus sei­nem Um­feld (Mit­ar­bei­ter, Ver­wand­te, etc.) die Kon­trol­le.

In ei­ner Klau­sur ist zu­dem an eine Scha­denser­satzhaf­tung des Ver­käu­fers aus § 831 BGB zu den­ken - diese schei­tert aber in al­ler Re­gel an der Ex­kul­pa­tion nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB.

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