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1. Was ist ein Sach­man­gel (§ 434 BGB)?

c. Wel­che Rolle spielt der ob­jek­ti­vierte Maß­stab des § 434 Abs. 3 S. 1 BGB?

Wenn we­der eine Be­schaf­fen­heit noch eine be­son­dere Ver­wen­dung ver­ein­bart wor­den ist, kann nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB auf die ge­wöhn­li­che Ver­wen­dung, nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB auf die üb­li­che Be­schaf­fen­heit oder nach § 434 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf die Be­schaf­fen­heit ei­ner Probe ab­ge­stellt wer­den. Es kann eine schlech­tere Be­schaf­fen­heit als üb­lich ge­schul­det sein oder für eine be­son­dere Ver­wen­dung (etwa als Schrott­fahr­zeug für einen Stunt in ei­ner Fern­seh­sen­dung) eine schlech­tere Qua­li­tät ak­zep­ta­bel sein.

Maß­geb­lich sind die Er­war­tun­gen ei­nes nor­ma­ti­ven Durch­schnitts­käu­fers - in­so­weit ist die Lage mit § 157 BGB ver­gleich­bar.

Von ei­nem Ge­braucht­wa­gen kann nicht die Be­schaf­fen­heit ei­nes Neu­wa­gens er­war­tet wer­den - aber den­noch das Feh­len von er­heb­li­chen Un­fall­schä­den, so­weit nicht eine an­dere Be­schaf­fen­heit oder Ver­wen­dung ver­ein­bart wur­de.

Die "üb­li­che Be­schaf­fen­heit" und die "ge­wöhn­li­che Ver­wen­dung" wer­den durch Äu­ße­run­gen des Ver­käu­fers, des Her­stel­lers oder de­ren Ge­hil­fen (ins­be­son­dere in Wer­bung und Kenn­zeich­nung der Pro­duk­te) er­wei­tert (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b) BGB). Das gilt ge­mäß § 434 Abs. 3 S. 3 BGB al­ler­dings nur un­ter der Vor­aus­set­zung, dass der Ver­käu­fer die Aus­sage kann­te, oder ken­nen muss­te, sie nicht wi­der­ru­fen war oder die Kauf­ent­schei­dung nicht be­ein­flus­sen konn­te. In Be­zug auf den Ver­käu­fer läuft diese Re­ge­lung weit­ge­hend leer - denn in die­sen Fäl­len liegt in der Re­gel eine kon­klu­dente Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung vor (der Käu­fer nimmt die aus­drück­li­che Er­klä­rung an).

Prak­tisch geht es also nur um den Her­stel­ler (iSv § 4 Abs. 1, Abs. 2 Prod­HaftG) und von die­sem ein­ge­schal­tete Hilfs­per­so­nen (d.h. sol­cher Per­so­nen, die von die­sen zur Äu­ße­rung über Ei­gen­schaf­ten der Sa­che ein­ge­schal­tet wer­den). Der Ver­käu­fer muss sich diese Er­klä­run­gen zu­rech­nen las­sen, wenn er nicht be­wei­sen kann, dass seine dies­be­züg­li­che Un­kennt­nis auch bei An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt un­ver­meid­bar war (§ 122 Abs. 2 BGB iVm § 276 Abs. 2 BGB). Es wird von ei­nem Ver­käu­fer er­war­tet, dass er sich über die Her­stel­ler­wer­bung in­for­miert. Zu­dem kann der Ver­käu­fer be­wei­sen, dass die Er­klä­rung die Kauf­ent­schei­dung nicht be­ein­flus­sen konnte (weil der Käu­fer sie nicht kannte oder sie für seine Ver­wen­dung ir­re­le­vant war) bzw. vor Ver­tragsschluss be­rich­tigt wur­de.

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