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1. Was ist ein Sach­man­gel (§ 434 BGB)?

b. Wann kommt es auf die ver­ein­barte Ver­wen­dung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) an?

Ge­rade wenn der Käu­fer sel­ber keine De­tail­kennt­nisse von der er­wor­be­nen Sa­che hat, wird er nur da­von aus­ge­hen, dass die Sa­che für die von ihm ge­plante Ver­wen­dung ge­eig­net ist.

Wer ein Auto er­wirbt, will da­mit fah­ren. Wer einen PC kauft, will da­mit spie­len oder ar­bei­ten. Daran fehlt es, wenn das Auto nicht an­springt oder der PC sich nicht ein­schal­ten lässt. Ebenso müs­sen Au­tos im öf­fent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr ge­nutzt wer­den kön­nen - das er­for­dert, dass sie zu­las­sungs­fä­hig sind. Wer ein Renn­pferd kauft, muss die­ses mit ei­ner ge­wis­sen Ge­schwin­dig­keit und in ei­ner ge­wis­sen Dauer nut­zen kön­nen - es ge­nügt je­doch nicht, wenn nur die Ge­fahr be­steht, dass das Pferd seine Eig­nung ver­liert (Ideal­norm ist nicht ge­schul­det).

In die­sen Fäl­len wird schon man­gels De­tail­kennt­nis des Käu­fers nicht über spe­zi­fi­sche Be­schaf­fen­heits­a­spekte ge­re­det, son­dern statt­des­sen nur all­ge­mein die kon­krete Ver­wen­dung be­rück­sich­tigt (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Wie die Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung kann auch die Ver­wen­dung aus­drück­lich oder kon­klu­dent ver­ein­bart wer­den. Da­für ge­nügt es, dass beide Par­teien über­ein­stim­mend von ei­ner be­stimm­ten Ver­wen­dung aus­ge­gan­gen sind.

Sie soll­ten § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB erst prü­fen, wenn Sie zu­vor § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ab­ge­lehnt ha­ben. In vie­len Fäl­len liegt schon eine kon­klu­dente Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung vor! Im Ein­zel­nen ist die Un­ter­schei­dung nicht trenn­scharf mög­lich, so dass Sie im Zwei­fel eine Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung be­ja­hen soll­ten.

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