Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 70 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

4. Was gilt für die Her­aus­gabe von Nut­zungen (§ 346 Abs. 1 BGB, § 347 Abs. 1 BGB)?

a. Zu wel­chem Zeit­punkt müs­sen die Nut­zungen ge­zo­gen wer­den?

Nach dem kla­ren Ge­set­zes­wort­laut ist es ohne Be­deu­tung, ob die nach § 347 Abs. 1 S. 1 BGB nicht ge­zo­ge­nen Nut­zungen vor oder nach der Aus­übung des Rück­trittsrechts hät­ten ge­zo­gen wer­den müs­sen. Auch hier würde aber der­je­ni­ge, der gar nichts von der Rück­trittsmög­lich­keit weiß, be­nach­tei­ligt.

Da­her wird durch § 347 Abs. 1 S. 2 BGB wie in § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB der­je­nige pri­vi­le­giert, der auf­grund ei­nes ge­setz­li­chen Rück­trittsrechts (aus § 323 BGB, § 324 BGB oder § 326 Abs. 5 BGB - aber nicht aus § 313 Abs. 3 BGB) zum Rück­tritt be­rech­tigt ist: Er muss bei der Zie­hung von Nut­zungen nicht die ob­jek­tiv im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt an­wen­den, son­dern haf­tet nur für die Sorg­falt, die er in ei­ge­nen An­ge­le­gen­hei­ten an­zu­wen­den pflegt (di­li­gen­tia quam in suis); zu­min­dest haf­tet er aber für grobe Fahr­läs­sig­keit (§ 277 BGB).

Wie § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB ist diese Pri­vi­le­gie­rung ent­spre­chend auf ver­trag­li­che Rück­tritts­rechte an­wend­bar, wel­che den ge­setz­li­chen Rück­trittsgrün­den nach­ge­bil­det sind. Zu­dem ist die Re­ge­lung nach um­strit­te­ner Auf­fas­sung (siehe oben bei § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB) auf den Zeit­raum bis zur Kennt­ni­ser­lan­gung vom Rück­trittsgrund te­leo­lo­gisch zu re­du­zie­ren.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.