Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 71 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

IV. Wel­che Fol­gen hat ein Rück­tritt?

4. Was gilt für die Her­aus­gabe von Nut­zungen (§ 346 Abs. 1 BGB, § 347 Abs. 1 BGB)?

Der Rück­ge­währ­schuld­ner muss nach § 346 Abs. 1 BGB nicht nur den er­hal­te­nen Ge­gen­stand her­aus­ge­ben, son­dern auch die von ihm ge­zo­ge­nen Nut­zungen (§ 100 BGB). Dies um­fasst die Früchte ei­ner Sa­che (Eier ei­nes Huhns, Milch ei­ner Kuh), ei­nes Rech­tes (Di­vi­dende ei­ner Ak­tie, Zin­sen ei­nes Dar­le­hens) so­wie Ge­brauchs­vor­teile (Nut­zungsmög­lich­keit ei­nes PKW).

Al­ler­dings ist in vie­len Fäl­len die Her­aus­gabe der Nut­zungen in Na­tur nicht mög­lich, so dass nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Wer­ter­satz in Geld zu leis­ten ist. Da­bei ist na­tür­lich nicht die Ge­gen­leis­tung (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB) maß­geb­lich, son­dern es ist der ob­jek­tive (Ver­kehrs-)Wert nach wirt­schaft­li­chen Grund­sät­zen zu er­mit­teln.

In der Klau­sur müs­sen Sie bei der Pflicht zur Rück­gabe ei­nes PKW also un­ter­schei­den: Wenn der Rück­ge­währ­schuld­ner da­mit ge­fah­ren ist, hat er Ge­brauchs­vor­teile und da­mit Nut­zungen im Sinne von § 100 BGB er­hal­ten, für die er nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Wer­ter­satz leis­ten muss. Da­mit ist aber auch der mit der Nut­zung ein­her­ge­hende Ver­schleiß aus­ge­gli­chen - in­so­weit ist nicht wei­te­rer Wer­ter­satz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB we­gen der ver­schlech­ter­ten Rück­gabe des Fahr­zeugs zu zah­len.

Wei­ter­ge­hend sieht § 347 Abs. 1 S. 1 BGB (ähn­lich wie § 987 Abs. 2 BGB im Ei­gen­tü­mer-Be­sitzer-Ver­hält­nis) eine Pflicht zum Wer­ter­satz für nicht ge­zo­gene Nut­zungen vor. Vor­aus­set­zung ist, dass die Un­ter­las­sung (die Nut­zungen zu zie­hen) den Re­geln ei­ner ord­nungs­ge­mä­ßen Wirt­schaft wi­der­spricht, d.h. ob­jek­tiv pflicht­wid­rig war; es han­delt sich hier­bei um eine Ob­lie­gen­heit.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.