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3. Wann ist die Wer­ter­satz­pflicht aus­ge­schlos­sen (§ 346 Abs. 3 BGB)?

a. Für wel­che Rück­tritts­rechte gilt § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB?

Nach dem kla­ren Wort­laut greift der Aus­schluss des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB nur im Falle ei­nes ge­setz­li­chen Rück­tritts­rechts (also insb. für § 323 BGB, § 324 BGB und § 326 Abs. 5 BGB). Der Ge­setz­ge­ber ging da­von aus, dass nur in die­sem Fall der Rück­trittsbe­rech­tigte gut­gläu­big im Hin­blick auf seine dau­er­hafte Ver­wen­dungs­mög­lich­keit und des­halb be­son­ders schutz­wür­dig sei.

Diese pau­schale Ver­knüp­fung des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB mit ge­setz­li­chen Rück­tritts­rechten ist aber in zwei­er­lei Hin­sicht un­zu­tref­fend:

  • Zu­nächst kann ein ver­trag­li­ches Rück­trittsrecht ge­nauso wie ein ge­setz­li­ches Rück­trittsrecht an Vor­aus­set­zun­gen ge­knüpft sein, auf de­ren Vor­lie­gen der Rück­trittsbe­rech­tigte kei­nen Ein­fluss hat. Dann ist der Rück­trittsbe­rech­tigte aber in ge­nau der­je­ni­gen Kon­flikt­la­ge, die § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB im Blick hat: Er kann ent­we­der zu­rück­tre­ten und muss dann die Ge­gen­leis­tung als Wer­ter­satz er­brin­gen oder aber er ver­zich­tet auf die Aus­übung sei­nes Rück­trittsrechts. Ein An­lass, vor Kennt­nis der Rück­trittsmög­lich­keit be­son­ders vor­sich­tig zu sein (d.h. mit der Sa­che wie mit ei­nem frem­den Ge­gen­stand um­zu­ge­hen), exis­tiert nicht. In­so­weit liegt eine plan­wid­rige Re­ge­lungs­lücke vor; da § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB eine ver­gleich­bare In­ter­es­sen­lage re­gelt, ist die Norm auf die­sen Fall ana­log an­zu­wen­den.

Dies ist ins­be­son­dere dann der Fall, wenn ein für den Käu­fer güns­ti­ges ver­trag­li­ches Rück­trittsrecht (z.B. ab­wei­chend von § 323 Abs. 1 BGB ohne Frist­set­zungs­er­for­der­nis) für den Fall ei­nes Sach­man­gels im Sinne von § 434 BGB ge­währt wird. Es wäre wi­der­sin­nig, für die­sen Fall vol­len Wer­ter­satz zu ge­wäh­ren, nach (ver­geb­li­cher) Frist­set­zung bzw. bei an­de­rer Be­grün­dung des Rück­tritts hin­ge­gen den Wer­ter­satz aus­zu­schlie­ßen.

  • An­de­rer­seits ist die An­knüp­fung an ge­setz­li­che Rück­tritts­rechte aber zu weit: Auch § 313 Abs. 3 BGB ge­währt bei ei­ner Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage ein ge­setz­li­ches Rück­trittsrecht. Wer hier aber zu­rück­tritt, ist dem Zu­fall über­las­sen. Es wäre kaum zu recht­fer­ti­gen, den­je­ni­gen, der den Rück­tritt er­klärt, (durch den Ent­fall der Wer­ter­satz­pflicht) zu pri­vi­le­gie­ren; die an­dere Par­tei bliebe da­ge­gen zur Rück­ge­währ der emp­fan­ge­nen Leis­tung ver­pflich­tet. Denn § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB recht­fer­tigt sich nur da­durch, dass der Rück­trittsgeg­ner eine Pflicht zur Leis­tung (§ 323 BGB iVm § 241 Abs. 1 BGB) oder zu­min­dest zur Rück­sicht­nahme (§ 324 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB) ver­letzt hat (wenn­gleich er dies ggf. nicht zu ver­tre­ten hat). § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB geht also in die­sem Fall plan­wid­rig zu weit - die Norm ist für diese Kon­stel­la­tion also te­leo­lo­gisch zu re­du­zie­ren.
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