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IV. Wel­che Fol­gen hat ein Rück­tritt?

3. Wann ist die Wer­ter­satz­pflicht aus­ge­schlos­sen (§ 346 Abs. 3 BGB)?

So­weit Sie einen Wer­ter­satz­an­spruch nach § 346 Abs. 2 BGB be­jaht ha­ben, müs­sen Sie prü­fen, ob die­ser nicht aus­nahms­weise nach § 346 Abs. 3 BGB aus­ge­schlos­sen ist. Auch hier sind drei Va­ri­an­ten zu un­ter­schei­den:

  • Zu­nächst ist trotz Be­ja­hung von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB kein Wer­ter­satz zu leis­ten, wenn sich erst bei der Ver­ar­bei­tung bzw. Um­ge­stal­tung ein zum Rück­tritt be­rech­ti­gen­der Man­gel zeigt (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Dies gilt nicht nur für ge­setz­li­che Rück­tritts­rechte (etwa nach § 437 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB), son­dern auch für ver­trag­li­che Rück­tritts­rechte, die an Män­gel an­knüp­fen. Im Wort­laut fehlt die Va­ri­ante des "Ver­brauchs" aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB. Je­doch fin­det der Aus­schluss in­so­weit ana­loge An­wen­dung, es han­delt sich um ein Re­dak­ti­ons­ver­se­hen des Ge­setz­ge­bers.
Ein Gast fin­det eine Schne­cke in sei­nem be­reits teil­weise ge­ges­se­nen Sa­lat und bricht an­ge­wi­dert die Mahl­zeit ab. In die­sem Fall ist das Es­sen des Sa­lats mehr als die "be­stim­mungs­ge­mäße In­ge­brauch­nah­me" (die sich nur auf den ers­ten Be­ginn der Nut­zung be­zieht), aber die ei­gent­lich durch den (teil­wei­sen) Ver­brauch ent­stan­dene Wer­ter­satz­pflicht nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB ist ana­log § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB aus­ge­schlos­sen, da sich der zum Rück­tritt be­rech­ti­gende Man­gel (§ 437 Nr. 2 BGB iVm § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) erst wäh­rend des Ver­brauchs (des Es­sens) ge­zeigt hat.
  • Dem­ge­gen­über be­zieht sich § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB auf § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB: Hat der Rück­trittsgläu­bi­ger den Un­ter­gang oder die Ver­schlech­te­rung des zu­rück­zu­ge­wäh­ren­den Ge­gen­standes selbst zu ver­tre­ten (1. Var.), kann er da­für kei­nen Wer­ter­satz ver­lan­gen. Dies wäre ein wi­der­sprüch­li­ches und des­halb miss­bräuch­li­ches Ver­hal­ten. Ebenso ist der Wer­ter­satz aus­ge­schlos­sen, wenn der Un­ter­gang oder die Ver­schlech­te­rung in glei­cher Weise beim Gläu­bi­ger ein­ge­tre­ten wäre (2. Alt.). Sie müs­sen also prü­fen, ob der zu­rück­zu­ge­wäh­rende Ge­gen­stand auch ver­schlech­tert wor­den oder gar un­ter­ge­gan­gen wä­re, wenn er beim Gläu­bi­ger ver­blie­ben wä­re. Hierzu ge­nügt nicht, dass der Un­ter­gang bzw. die Ver­schlech­te­rung auf "hö­he­rer Ge­walt" be­ruh­ten, son­dern es ist eine echte Prü­fung der hy­po­the­ti­schen Kau­sa­li­tät er­for­der­lich.
  • Der klau­sur­re­le­van­teste Aus­schlus­stat­be­stand fin­det sich in § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB. Die­sen wer­den wir uns auf den fol­gen­den Sei­ten nä­her an­se­hen.
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