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D. In wel­chem Um­fang wer­den frus­trierte Auf­wen­dungen er­setzt?

I. In wel­chen Fäl­len müs­sen Sie § 284 BGB prü­fen?

Grund­sätz­lich müs­sen Sie § 284 BGB in ei­ner Klau­sur im­mer dann dis­ku­tie­ren, wenn je­mand Auf­wen­dungen ge­tä­tigt hat, de­ren Zweck ver­fehlt wird. Was die­ser Zweck ist, spielt keine Rolle - an­ders als bei der Ren­ta­bi­li­täts­ver­mu­tung kommt es für § 284 BGB nicht dar­auf an, ob der Ver­trag zu ei­nem wirt­schaft­li­chen Zweck ge­schlos­sen wur­de. So sind auch nicht­wirt­schaft­li­che Zwe­cke re­le­vant.

A mie­tet eine Stadt­halle an, um dort einen Par­tei­tag durch­zu­füh­ren; Ein­tritts­geld wird hier­für nicht ver­langt. In der Folge druckt er Pro­gramm­flyer, zahlt Ho­no­rare für die Do­zen­ten und stellt Hilfs­per­so­nal ein. Kurz vor der Ver­an­stal­tung ver­wei­gert die Stadt die Nut­zung der Stadt­halle aus po­li­ti­schen Grün­den. Die Flyer, Ho­no­rare etc. dienten kei­nem wirt­schaft­li­chen Zweck - der Par­tei­tag konnte und sollte nie einen Ge­winn er­zie­len. Den­noch wurde der Zweck der Auf­wen­dungen ver­fehlt, da kein Par­tei­tag statt­fin­den kann und so Flyer, Per­so­nal etc. sinn­los sind.

Da­mit nicht jede un­sin­nige Lu­xus­aus­gabe vom Schuld­ner zu er­set­zen ist, muss der An­spruch je­doch in an­de­rer Hin­sicht be­schränkt wer­den. Dies ge­schieht durch die Vor­ga­be, dass nur ver­geb­li­che Auf­wen­dungen er­setzt wer­den, die der Schuld­ner im Ver­trauen auf den Er­halt der Leis­tung ge­macht hat und bil­li­ger­weise ma­chen durf­te. Das be­deu­tet, dass Sie in der Klau­sur prü­fen müs­sen, ob die Auf­wen­dungen ge­rade auf­grund der Er­war­tung der Leis­tung ge­macht wur­den (und nicht nur zu­fäl­lig bei Ge­le­gen­heit der er­war­te­ten Leis­tung) und zu­dem der kon­krete Um­fang der Auf­wen­dungen nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung durch den An­lass ge­recht­fer­tigt war.

Die "es sei denn"-For­mu­lie­rung im letz­ten Halb­satz des § 284 BGB be­deu­tet schließ­lich, dass die Kau­sa­li­tät der Pflicht­ver­let­zung für das Schei­tern der Auf­wen­dungen vom Schuld­ner, nicht vom Gläu­bi­ger, zu be­wei­sen ist. Das ist ein wich­ti­ger Un­ter­schied zu § 280 Abs. 1 S. 1 a.E. BGB, wo­nach der Gläu­bi­ger u.a. be­wei­sen muss, dass sein Scha­den ge­rade auf der Pflicht­ver­let­zung be­ruht.

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