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12. Ka­pi­tel: Leis­tungsstö­rungs­recht, insb. Scha­denser­satz statt der Leis­tung

D. In wel­chem Um­fang wer­den frus­trierte Auf­wen­dungen er­setzt?

Wäh­rend man un­ter ei­nem Scha­den eine un­frei­wil­lige Ein­buße an ei­nem recht­lich ge­schütz­ten Rechts­gut, Recht oder In­ter­esse ver­steht, er­fas­sen Auf­wen­dungen frei­wil­lige Ver­lus­te. Die Un­ter­schei­dung ist frei­lich nicht trenn­scharf, wenn mit der Auf­wen­dung (wie re­gel­mä­ßig) eine Ge­win­ner­war­tung ver­bun­den ist. Dann soll die Auf­wen­dung ge­rade nicht zu ei­nem (frei­wil­li­gen) Ver­lust füh­ren, son­dern das Ver­mö­gen un­ver­än­dert las­sen oder es so­gar ver­grö­ßern. Dann ent­steht der Ver­lust erst da­durch, dass der Zweck der Auf­wen­dung ver­fehlt wird ("ver­geb­li­che" bzw. "frus­trier­te" Auf­wen­dungen).

In­so­weit kön­nen auch im Rah­men des Scha­denser­satzes statt der Leis­tung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 ff. BGB) ver­geb­li­che Auf­wen­dungen er­setzt wer­den, so­fern ge­rade auf­grund der vom Schuld­ner zu ver­tre­ten­den Pflicht­ver­let­zung ein an­sons­ten mit der Auf­wen­dung ver­bun­de­ner si­che­rer Ver­mö­gens­zu­wachs aus­bleibt - denn dann hätte der Ge­schä­digte die Auf­wen­dung nicht ge­tä­tigt, wenn er ge­wusst hät­te, dass er die­sen Ge­winn nicht er­hal­ten wird. Da dies prak­tisch kaum zu be­wei­sen ist, hat die Recht­spre­chung die sog. Ren­ta­bi­li­täts­ver­mu­tung ent­wi­ckelt:

Im Rah­men ei­nes auf Ge­winn­er­zie­lung ge­rich­te­ten Ver­trages wird ver­mu­tet, dass un­mit­tel­bar vor Ver­tragsschluss bzw. vor Er­halt der Leis­tung in Be­zug auf die er­war­tete Leis­tung ge­tä­tigte Auf­wen­dungen de­ren Wert und da­mit das Ver­mö­gen des Gläu­bi­gers (min­des­tens) in dem Um­fang stei­gern, die der Gläu­bi­ger der Leis­tung hier­für auf­wen­det ("Ren­ta­bi­li­täts­ver­mu­tung"). Dies um­fasst z.B. die Ge­gen­leis­tung für den Er­werb der Leis­tung und alle Ver­wen­dun­gen zu de­ren Ver­bes­se­rung.

Nun gibt es aber Fäl­le, in de­nen Auf­wen­dungen un­ter kei­nen Um­stän­den einen Ver­mö­gens­zu­wachs be­wir­ken kön­nen - für diese Fälle ge­währt § 284 BGB einen ei­gen­stän­di­gen Er­satz­an­spruch.

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