C. Was ist ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB, § 320 BGB)?
II. Was ist die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB)?
Das besondere Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB hat vier Voraussetzungen:
- Pflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis: § 320 BGB umfasst (anders als § 273 BGB) nur die im Gegenseitigkeitsverhältnis ("Synallagma") stehenden Hauptleistungspflichten. Das sind die Pflichten, die in einem Austauschverhältnis stehen - die Leistung der einen Partei wird nur erbracht, damit die andere Partei ebenfalls ihre Leistung erbringt ("Ich gebe, damit Du gibst" - "do ut des"). § 320 Abs. 1 BGB erfasst auch Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB), da dieser an die Stelle der Hauptleistungspflicht tritt.
- Wie beim Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB muss der Anspruch des Schuldners wirksam und fällig sein; die Verjährung ist nach § 215 BGB insoweit ebenso unschädlich wie das eigene Zurückbehaltungsrecht des anderen Vertragsteils.
- Es darf keine Vorleistungspflicht des Schuldners bestehen (ansonsten greift allenfalls § 321 BGB).
- Darüber hinaus bedarf § 320 BGB einer teleologischen Reduktion: Das Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, soweit der Schuldner die Leistung ohne Grund verweigert oder sich im Verzug befindet ("Vertragstreue").
Solange die Voraussetzungen des § 320 BGB vorliegen, besteht keine Pflicht des Schuldners zur (Vor-)Leistung, anders als bei § 273 BGB sogar dann, wenn der Vertragspartner Sicherheit leistet (§ 320 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Schuldner wird daher nur zur Leistung Zug-um-Zug verurteilt (§ 322 BGB). Das bedeutet, dass kein Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) eintritt und auch keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichtleistung aus § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 S. 1 BGB geltend gemacht werden können. Andererseits handelt es sich auch bei § 320 Abs. 1 BGB um eine Einrede - beruft sich der Schuldner also nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht, wird er zur uneingeschränkten Leistung verurteilt.
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