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B. Was be­wirkt die Ver­jäh­rung (§ 214 BGB)?

III. Wie wirkt die Hem­mung (§ 209 BGB)?

Die Hem­mung der Ver­jäh­rung ist in den §§ 203 ff. BGB ge­re­gelt. Die Hem­mung be­en­det eine Ver­jäh­rungsfrist nicht, son­dern un­ter­bricht sie oder ver­zö­gert ih­ren Be­ginn, § 209 BGB.

Eine Frist würde noch zwei Tage lau­fen. Tritt die Hem­mung ein, wer­den die rest­li­chen zwei Tage erst nach Ab­lauf der Hem­mung wie­der be­rück­sich­tigt. Würde die Frist also am 03.03.2015 ab­lau­fen und tritt eine Hem­mung von sie­ben Ta­gen ein, so ver­schiebt sich das ur­sprüng­li­che Fris­tende um sie­ben Tage auf den 10.03.2015.

Bei der Hem­mung der Ver­jäh­rung bei Ver­hand­lun­gen nach § 203 BGB ist § 203 S. 2 BGB zu be­ach­ten, wo­nach die Ver­jäh­rung frü­he­s­tens drei Mo­nate nach dem Ende der Hem­mung ein­tritt. Tritt in ei­ner Klau­sur der Fall der Rechts­ver­fol­gung auf, so ist auf § 204 BGB ab­zu­stel­len.

Nach § 212 BGB kann die Ver­jäh­rung auch in be­stimm­ten Fäl­len er­neut be­gin­nen. Dies ist kein Fall der Hem­mung!

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