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B. Was bewirkt die Verjährung (§ 214 BGB)?
IV. Wie wirkt die Ablaufhemmung?
In den Fällen der § 210 BGB und § 211 BGB tritt eine Ablaufhemmung ein. Das bedeutet, dass die Verjährung im Gegensatz zur Hemmung nicht für einen Zeitraum, sondern bis zu einem Zeitpunkt gehemmt wird.
- Die Verjährung von Ansprüchen, die gegen eine geschäftsunfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter gerichtet sind und Ansprüche der Person selbst sind, ist nach § 210 Abs. 1 BGB bis zu 6 Monate nach dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Die Norm ist insbesondere relevant, wenn einem volljährigen Geschäftsunfähigen noch kein Betreuer bestellt wurde (§§ 1896 ff. BGB).
- Ein Anspruch aus einem Nachlass kann erst 6 Monate nach der Annahme der Erbschaft durch den Erben oder einem anderen in § 211 BGB genannten Zeitpunkt eintreten.
Im Gegensatz zur Hemmung läuft die Verjährung also grundsätzlich weiter. Nur wenn die Verjährung vor dem in § 210 BGB oder § 211 BGB bestimmten Zeitpunkt eintreten würde, wird sie gehemmt.
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