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V. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten bei ei­nem Ab­lö­sungs­recht?

2. Lück­en­text Er­fül­lung durch einen Dritten

Nach kann die Leis­tungspflicht ei­nes Schuld­ners auch durch einen Dritten er­füllt wer­den. Dies ist je­doch bei ei­ner Leis­tungspflicht des Schuld­ners aus­ge­schlos­sen.

Eine Leis­tung durch einen Dritten im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB liegt zu­dem nicht vor, wenn der Dritte kei­nen be­sitzt und nur eine Schuld er­füllt.

Dritter im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB sind Hilfs­per­so­nen, die der Schuld­ner selbst ein­schal­tet.

Dritte kön­nen grund­sätz­lich keine an­bie­ten. Eine Aus­nahme gilt in­so­weit, wie der Dritte ein im Sinne des § 268 Abs. 2 BGB be­sitzt. In die­sem Fall be­sitzt der Gläu­bi­ger kein , son­dern er ist ver­pflich­tet, die Leis­tung an­zu­neh­men.

Bei Ab­leh­nung der Leis­tung des Dritten kommt der Gläu­bi­ger in nach §§ 293 ff. BGB.

Eine Rück­ab­wick­lung des Drittens ge­gen­über dem Schuld­ner ist zum einen auf­grund ei­nes oder im Rah­men des mög­lich.

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