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14. Ka­pi­tel: Dritte im Schuld­ver­hält­nis

B. In­wie­weit sind "Dritte" an ei­nem Schuld­ver­hält­nis be­tei­ligt?

Un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann eine Per­son, die we­der Gläu­bi­ger noch Schuld­ner ist, im Zu­sam­men­hang mit ei­nem frem­dem Schuld­ver­hält­nis be­rech­tigt und ver­pflich­tet wer­den. "Dritter" im Sinne des Ge­set­zes ist da­bei nicht der Er­fül­lungs­ge­hilfe ei­ner Par­tei. Um als Dritter zu gel­ten, darf die be­tref­fende Per­son nicht bloß als Hilfs­per­son von Gläu­bi­ger oder Schuld­ner auf­tre­ten. Im Ein­zel­nen geht es um fol­gende Ge­stal­tun­gen:

  • Der Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter ver­pflich­tet (§ 328 Abs. 1 BGB) oder be­rech­tigt (§ 328 Abs. 2 BGB) den Schuld­ner ge­gen­über ei­nem Dritten zu er­fül­len. Die­ser ist aber nicht Gläu­bi­ger, so dass er das Schuld­ver­hält­nis nicht um­ge­stal­ten kann (etwa in­dem er den Rück­tritt nach § 349 BGB er­klärt).
  • Ein Schuld­ver­hält­nis mit Schut­z­wir­kung für Dritte knüpft an ein vor­ge­fun­de­nes Schuld­ver­hält­nis (etwa einen Ver­trag, ein vor­ver­trag­li­ches Schuld­ver­hält­nis nach § 311 Abs. 2 BGB oder eine Ge­schäfts­füh­rung ohne Auf­trag im Sinne von § 677 BGB) an. Der Dritte wird da­bei selbst Gläu­bi­ger von Rück­sicht­nah­me­pflich­ten und kann Scha­denser­satz aus § 280 Abs. 1 BGB ver­lan­gen; eine Leis­tung im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB kann er je­doch nicht for­dern.
  • Die Sach­wal­ter­haf­tung wird in § 311 Abs. 3 S. 2 BGB an­ge­spro­chen. Da­bei geht es um die Fra­ge, in­wie­weit eine Per­son, die nicht selbst Ver­tragspar­tei wer­den soll, ih­rer­seits selbst für die Ver­let­zung von Rück­sicht­nah­me­pflich­ten ein­ste­hen muss. Da­mit sind etwa Ver­tre­ter, Ver­hand­lungs­ge­hil­fen, aber auch her­an­ge­zo­gene ex­terne Mak­ler, Gut­ach­ter und Sach­ver­stän­dige an­ge­spro­chen, die auf einen Ver­trag, an dem sie nicht be­tei­ligt sind, er­heb­li­chen Ein­fluss aus­üben.
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