Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 23 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

A. Was ist ein "Ver­zö­ge­rungs­scha­den" im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB?

II. Was ist eine Mah­nung?

Das Ge­setz ver­langt für den Ver­zug­s­ein­tritt grund­sätz­lich eine Mah­nung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB).

Mah­nung ist jede ernst­hafte Auf­for­de­rung des Gläu­bi­gers bei oder nach Fäl­lig­keit an den Schuld­ner, die Leis­tung zu er­brin­gen. Eine Auf­for­de­rung vor Fäl­lig­keit (§ 271 BGB) ist recht­lich wir­kungs­los.

Die Mah­nung ist keine Wil­lens­er­klä­rung, da ihre Fol­gen un­ab­hän­gig vom Wil­len des Er­klä­ren­den ein­tre­ten. Es han­delt sich viel­mehr um eine ge­schäfts­ähn­li­che Hand­lung, auf wel­che aber die Re­geln über Wil­lens­er­klä­rungen ent­spre­chend an­wend­bar sind. Sie muss so ein­deu­tig und be­stimmt sein, dass der Schuld­ner er­ken­nen kann, was von ihm er­war­tet wird und dass die Nicht­leis­tung für ihn nach­tei­lige Fol­gen hat (ohne dass diese be­nannt wer­den müs­sen). Das Er­for­der­nis der Mah­nung schützt da­mit den Schuld­ner, da die­ser durch sie ge­warnt wird, und be­nach­tei­ligt den Gläu­bi­ger, der sei­nen Ver­zugs­scha­den erst ab dem Zeit­punkt der Mah­nung gel­tend ma­chen kann.

Der Ein­deu­tig­keit steht es nicht ent­ge­gen, wenn die Mah­nung als Ge­dicht ver­fasst ist. Je­doch ist eine un­ter ei­ner Be­din­gung (§ 158 BGB) er­teilte Mah­nung un­ge­eig­net, den Schuld­ner in Ver­zug zu ver­set­zen (Rechts­ge­danke des § 388 S. 2 BGB).

Grund­sätz­lich muss die Mah­nung auch die Höhe ei­ner gel­tend ge­mach­ten For­de­rung an­ge­ben. Bei un­be­zif­fer­ten An­sprü­chen (etwa Schmer­zens­geld) wird die­ser im Streit­fall je­doch erst durch das Ge­richt be­stimmt (§ 287 ZPO) - da­her ge­nügt es in­so­fern, dem Schuld­ner alle zur Be­stim­mung der Höhe re­le­van­ten Tat­sa­chen kon­kret mit­zu­tei­len und um Kom­pen­sa­tion zu bit­ten.

Wird ein zu nied­ri­ger Be­trag an­ge­mahnt, tritt Ver­zug nur in Be­zug auf die ge­nannte Summe ein. Wird ein zu ho­her Be­trag an­ge­mahnt, gilt dies nur als Mah­nung der tat­säch­li­chen Schuld, wenn diese ent­we­der nur ge­ring­fü­gig über dem ge­schul­de­ten Be­trag liegt oder aber der Schuld­ner er­ken­nen konn­te, dass der Gläu­bi­ger auch zur An­nahme ei­ner ge­rin­ge­ren Leis­tung be­reit ist.

Der Ver­zug be­ginnt, wenn der Schuld­ner auf die Mah­nung hin nicht leis­tet. Der Schuld­ner kann nach Zu­gang der Mah­nung den Ein­tritt der Ver­zugs­fol­gen noch ab­wen­den, wenn er um­ge­hend nach der Mah­nung die ge­schul­de­ten Leis­tungshand­lun­gen vor­nimmt. In die­sem Fall wirkt bei­spiels­weise die Haf­tungs­ver­schär­fung des § 287 BGB noch nicht zu­las­ten des Schuld­ners (zu § 287 BGB so­gleich).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.