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2. Was ist der Ein­wen­dungsdurch­griff (§ 359 BGB)?

Gibt es einen Rück­for­de­rungs­durch­griff?

Zwar be­stimmt § 359 BGB, dass Ein­wen­dungen aus dem ver­bun­de­nen Ge­schäft auch dem Gläu­bi­ger ei­nes Dar­le­hens­ver­tra­ges ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kön­nen - er hat also ein Leis­tungsver­wei­ge­rungs­recht für die Zu­kunft (§ 359 Abs. 1 S. 1 BGB). Un­ge­re­gelt ist je­doch, in­wie­weit auch eine Rück­ab­wick­lung be­reits er­brach­ter Leis­tungen mög­lich ist.

K hat bei V ein Auto ge­kauft, das er durch ein Dar­le­hen bei der B-Bank fi­nan­ziert hat. Da­bei hat B das Dar­le­hen als Kauf­preis so­fort an V ge­zahlt; K muss es nun mo­nat­lich in Ra­ten zu­rück­zah­len. Trotz meh­re­rer Re­pa­ra­tur­ver­su­che weist das Auto auch sechs Mo­nate spä­ter einen er­heb­li­chen Sach­man­gel auf. Dar­auf­hin tritt K vom Kauf­ver­trag zu­rück (§ 437 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB iVm § 346 Abs. 1 BGB). Da­mit er­lischt seine Zah­lungs­pflicht ge­gen­über V und auch die Pflicht, künf­tige Dar­le­hens­ra­ten an B zu­rück­zu­zah­len. Un­ge­re­gelt ist je­doch, ob K die be­reits an B ge­zahl­ten Dar­le­hens­ra­ten zu­rück­ver­lan­gen kann.

Die Lö­sung die­ses Pro­blems ist um­strit­ten.

Nach ei­ner An­sicht kann K von V Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses ver­lan­gen; die Rück­zah­lung des Dar­le­hens er­folgt im Ver­hält­nis V zu B. Ist V in­sol­vent, kann K die ge­zahl­ten Ra­ten nicht zu­rück­ver­lan­gen, da er kei­nen An­spruch ge­gen die Bank hat.

  • Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass eine Rück­ab­wick­lung des Dar­le­hens­ver­tra­ges in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB nur bei Wi­der­ruf des ver­bun­de­nen Ge­schäfts vor­ge­se­hen ist.
  • Würde man bei jeg­li­cher Ein­wen­dung einen Rück­for­de­rungs­durch­griff er­mög­li­chen, wäre das Ri­siko für die Bank un­kal­ku­lier­bar - es ge­nügt ge­rade nicht, die (über­schau­ba­re) Wi­der­rufsfrist vor Aus­zah­lung des Dar­le­hens ab­zu­war­ten.
  • Einen Grund für einen be­son­de­ren Schutz des Ver­brau­chers gäbe es nicht - die­ser sei nur so zu stel­len, als habe er mit sei­nem Ver­käu­fer Ra­ten­zah­lung ver­ein­bart; durch die Ein­schal­tung der Bank solle al­lein der Ver­käu­fer, nicht hin­ge­gen der Käu­fer be­güns­tigt wer­den.

An­de­rer­seits wird eine Ana­lo­gie zu § 358 Abs. 4 S. 5 BGB, § 355 Abs. 3 BGB an­ge­nom­men.

  • Nur so wird der Ver­brau­cher um­fas­send ge­schützt - er trägt nicht das Ri­si­ko, dass sein Ver­tragspart­ner (der Ver­käu­fer) in­sol­vent wird, son­dern nur die un­wahr­schein­li­che Ge­fahr, dass die kre­dit­ge­bende Bank seine Ra­ten nicht zu­rück­zah­len kann.

Be­ach­ten Sie: Be­stand von An­fang an eine dau­ernde rechts­hin­dernde Ein­rede (insb. Nich­tigkeit, auch auf­grund er­folg­rei­cher An­fech­tung, § 142 Abs. 1 BGB), be­steht ein Rück­for­de­rungs­an­spruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB iVm § 813 Abs. 1 S. 1 BGB, da dem An­spruch von An­fang an eine dau­ernde Ein­rede (aus § 359 Abs. 1 S . 1 BGB) ent­ge­gen­stand. Es hätte also nie auch nur eine Rate ge­zahlt wer­den müs­sen: K kann da­her von B Rück­zah­lung der be­reits ge­zahl­ten Dar­le­hens­ra­ten Zug um Zug ge­gen Ab­tre­tung des An­spruchs ge­gen V auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses ver­lan­gen.

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