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VII. Was sind ver­bun­dene und zu­sam­men­hän­gende Ver­trä­ge?

2. Was ist der Ein­wen­dungsdurch­griff (§ 359 BGB)?

Ob­wohl es sich beim Dar­le­hens­ver­trag und dem ver­bun­de­nen Ge­schäft um se­pa­rate Ver­träge (oft mit ver­schie­de­nen Ver­tragspart­nern) han­delt, ist das eine Ge­schäft ohne das an­dere wirt­schaft­lich un­sin­nig. Da­her ver­knüpft § 359 BGB die bei­den Rechts­ge­schäfte und durch­bricht da­her die Re­la­ti­vi­tät der Schuld­ver­hält­nisse auch hin­sicht­lich Ein­wen­dungen:

So­lange dem Ver­brau­cher aus dem ver­bun­de­nen Ge­schäft eine Ein­wen­dung oder Ein­rede zu­steht, darf er nach § 359 Abs. 1 S. 1 BGB Leis­tungen auf den Dar­le­hens­ver­trag ver­wei­gern. Er­fasst sind da­mit rechts­hin­dernde (An­fech­tung, Nich­tigkeit), rechts­ver­nich­tende (Auf­rech­nung, Un­mög­lich­keit, Rück­tritt) und rechts­hem­mende (Ver­jäh­rung, Zu­rück­be­hal­tungs­recht) Ein­wen­dungen.

Von die­sem weit­ge­hen­den Grund­satz macht das Ge­setz drei Aus­nah­men:

  • Ein Ein­wen­dungsdurch­griff ist bei Ba­ga­tell­dar­le­hen zur Fi­nan­zie­rung von Ge­schäf­ten von bis zu 199,99 € aus­ge­schlos­sen (§ 359 Abs. 2, 2. Alt BGB) und bei Dar­le­hens­ver­trä­gen, die der Fi­nan­zie­rung des Er­werbs von Fi­nan­z­in­stru­men­ten (z.B. Ak­ti­en, An­teile an In­vest­ment­ver­mö­gen etc.) die­nen (§ 359 Abs. 2, 1. Alt BGB).
  • Aus­ge­schlos­sen sind nach § 359 Abs. 1 S. 2 BGB zu­dem alle Ein­wen­dungen, die durch ver­ein­barte Ver­tragsän­de­rung nach Ab­schluss des Ver­brau­cherdar­le­hens­ver­tra­ges ent­stan­den sind (Auf­he­bungs­ver­trä­ge, Stun­dungs­a­b­re­den). Da­bei würde es sich um einen Ver­trag zu Las­ten Dritter (des Dar­le­hens­ge­bers) han­deln.
  • Schließ­lich ist ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht we­gen Schlecht­leis­tung (§ 320 BGB) nach § 359 Abs. 1 S. 3 BGB nur dann ge­gen die Dar­le­hens­rück­zah­lungs­pflicht zu­läs­sig, wenn die Nach­er­fül­lung be­reits "fehl­ge­schla­gen" ist. Dies setzt nach § 440 S. 2 BGB (au­ßer­halb des Kauf­rechts ggf. ana­log) grund­sätz­lich einen zwei­ten er­folg­lo­sen Ver­such vor­aus - wo­bei im Ein­zel­fall auch schon frü­her ein "Fehl­schlag" zu be­ja­hen ist (etwa bei ernst­haf­ter und end­gül­ti­ger Ver­wei­ge­rung der Nach­er­fül­lung).
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