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VII. Was sind ver­bun­dene und zu­sam­men­hän­gende Ver­trä­ge?

1. Was ist der Wi­der­rufsdurch­griff (§ 358 BGB, § 360 BGB)?

Nach § 358 BGB ent­fal­tet bei ver­bun­de­nen Ge­schäf­ten der Wi­der­ruf des einen Ge­schäfts au­to­ma­tisch auch Wir­kun­gen für das an­dere Ge­schäft:

  • Wi­der­ruft der Ver­brau­cher den Dar­le­hens­ver­trag (§ 355 Abs. 1 BGB iVm § 495 Abs. 1 BGB), ist er nach § 358 Abs. 2 BGB auch an die auf den Ab­schluss des fi­nan­zier­ten Ver­trages ge­bun­dene Er­klä­rung nicht ge­bun­den (und auch der Ver­tragspart­ner die­ses Ver­trages nicht, was ggü. § 355 BGB nicht aus­drück­lich ge­sagt wird). Es spielt keine Rol­le, ob der ver­bun­dene Ver­trag als sol­cher wi­der­ruf­lich ge­we­sen wä­re.

K schließt auf An­re­gung des Ge­braucht­wa­gen­händ­lers V mit B einen Dar­le­hens­ver­trag (§ 488 BGB), um den Kauf ei­nes PKW bei V zu fi­nan­zie­ren (§ 433 BGB). Der Dar­le­hens­ver­trag ist nach § 495 BGB in je­dem Fall wi­der­ruf­lich. Dem­ge­gen­über wäre der Kauf­ver­trag ei­gent­lich nur wi­der­ruf­lich, wenn er au­ßer­halb der Ge­schäfts­räume des Ver­käu­fers (§ 312b BGB) oder im Fern­ab­satz (§ 312c BGB) ge­schlos­sen wur­de. Den­noch er­streckt sich der Wi­der­ruf des Dar­le­hens­ver­trags zwi­schen K und B au­to­ma­tisch auch auf den Kauf­ver­trag zwi­schen K und V.

  • Der Wi­der­ruf des fi­nan­zier­ten Ge­schäfts führt nach § 358 Abs. 1 BGB da­zu, dass der Ver­brau­cher auch an die auf den Ab­schluss des Dar­le­hens­ver­tra­ges ge­rich­tete Er­klä­rung nicht ge­bun­den ist (hier ist auch der Kre­dit­ge­ber nicht mehr ge­bun­den, was an­ders als in § 355 BGB aber nicht aus­drück­lich ge­sagt wird). Vor­aus­set­zung ist frei­lich, dass für das fi­nan­zierte Ge­schäft über­haupt ein Wi­der­rufsgrund be­stand (etwa § 312g BGB).

K be­stellt im In­ter­net bei V ein No­te­book. Da das Ge­rät zu teuer ist, wählt er "Ra­ten­kauf" aus. Hierzu über­nimmt die Bank B die Zah­lung des Kauf­prei­ses an V. Als das No­te­book an K ge­lie­fert wird, ge­fällt es ihm nicht. Da ein Fern­ab­satz­ver­trag vor­liegt, hat K nach § 312g Abs. 1 BGB iVm § 312c Abs. 1 BGB ein Wi­der­rufsrecht. Er kann da­her den Kauf­ver­trag mit V wi­der­ru­fen. Nach § 358 Abs. 1 BGB er­lischt da­mit auch der Dar­le­hens­ver­trag zwi­schen K und B.

Die Re­ge­lung für zu­sam­men­hän­gende Ver­träge geht nicht ganz so weit wie die­je­nige für ver­bun­dene Ge­schäf­te: Nach § 360 Abs. 1 S. 1 BGB führt der Wi­der­ruf ei­nes wi­der­ruf­li­chen Haupt­ge­schäfts auch da­zu, dass der Ver­brau­cher an die auf den Ab­schluss von zu­sam­men­hän­gen­den Ver­trä­gen ge­rich­tete Wil­lens­er­klä­rungen nicht mehr ge­bun­den ist - um­ge­kehrt gibt es hin­ge­gen kei­nen Durch­griff. Die Rück­ab­wick­lung er­folgt wie bei ei­nem mit ei­nem Dar­le­hens­ver­trag ver­bun­de­nen Ge­schäft nach § 358 Abs. 4 S. 1 bis S. 3 BGB.

Dies be­trifft etwa Zu­satz­leis­tun­gen (Gi­ro­konto im Zu­sam­men­hang mit Dar­le­hens­ver­trag, Ver­si­che­rung im Zu­sam­men­hang mit Smart­pho­ne, etc.). Wei­ter­ge­hend ge­nügt es nach § 360 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn ein Dar­le­hen aus­schließ­lich der Fi­nan­zie­rung des wi­der­ru­fe­nen Ver­trages dient und die Leis­tung "ge­nau" an­ge­ge­ben ist (wozu nicht die Ge­gen­standsgat­tung "Smart­pho­ne" all­ge­mein, son­dern eine sa­chen­recht­lich be­stimmte Be­zeich­nung z.B. durch eine Se­ri­en­num­mer, etwa "Sam­sung Ga­laxy Al­pha AX2109DE49", er­for­der­lich ist).

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